Standard für Niedrigstenergiegebäude: GEG 2020 tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft

Energetische Qualität, Energieausweise und Erneuerbare Energien: Gebäudeenergiegesetz regelt das Energieeinsparrecht von Gebäuden. Das 2020 in Kraft getretene Gesetz setzt europäische Recht in deutsches Recht um – und definiert die Standards für Niedrigstenergiegebäude. Das Gesetz soll „neue Impulse zur Nutzung innovativer Ansätze“ beim energieeffizienten Bauen setzen. Es ist ein wichtiger Bestandteil, um die ökologische Transformation zu schaffen.

Ziel des GEG ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie allgemein und die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom im Gebäude im Besonderen. Öffentliche Gebäude, sie müssen seit 2019 bereits als Niedrigstenergiegebäude geplant werden, sollen Vorbildcharakter haben.

Zusammenfassung Standard für Niedrigstenergiegebäude

Das Gebäudeenergiegesetz regelt das Energieeinsparrecht für Gebäude. Die wichtigsten Regelungen im GEG zu Niedrigstenergiegebäuden betreffen folgende Bereiche:

  • Anforderungen an energetische Qualität von Gebäuden
  • Erstellung und Verwendung von Energieausweisen
  • Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden

Dazu wurde das Gebäudeenergiegesetz 2020 in insgesamt neun Teile untergliedert:

  • Teil 1: Allgemeiner Teil
  • Teil 2: Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude (§§ 10-45)
  • Teil 3: Bestimmungen zu Bestandsgebäuden (§§ 46-56)
  • Teil 4: Anlagen der Heiz- und Kühltechnik, Warmwasserversorgung, Raumlüftung (§§ 57-78)
  • Teil 5: Energieausweise (§§ 79-88)
  • Teil 6: Finanzielle Förderung erneuerbarer Energien (§§ 89-91)
  • Teil 7-9: Sonderfälle, Vollzugs- und Übergangsvorschriften

Wichtig: Die energetischen Anforderungen an Gebäude wurden im GEG 2020 nicht erhöht. Bei Neubauten gilt der ehemals festgelegte Endenergiebedarf von 45 bis 60 kWh pro Quadratmeter Nutzfläche.

Anforderungen an energetische Qualität von Gebäuden

Laut §10 des Gebäudeenergiegesetz 2020 ist ein Gebäude ab 2021 so zu errichten, dass folgende Kriterien eingehalten werden (Niedrigstenergiegebäude):

  1. Der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohngebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, darf den jeweiligen Höchstwert nicht überschreiten, der sich nach §15 oder §18 ergibt
  2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen müssen durch baulichen Wärmeschutz nach Maßgabe von §16 oder §19 vermieden werden
  3. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf muss – zumindest anteilig – durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 gedeckt werden.

Der Gesamtenergiebedarf hängt laut Gesetz vom Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes ab. Konkret darf der Jahres-Primärenergiebedarf des neuen Gebäudes nur 75 Prozent des Referenzgebäudes betragen – bezogen auf die Werte für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung.

Für Bestandsgebäude gilt: Die energetische Qualität bestehender Gebäude darf nicht verschlechtert werden (§ 46). Die oberste Geschossdecke muss gedämmt werden (§ 47).

Erstellung und Verwendung von Energieausweisen

Es besteht eine Vorlagepflicht eines Energieausweises bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung – sowohl für Verkäufer oder Vermieter als auch für Immobilienmakler. Wird ein Ein- oder Zweifamilienhaus verkauft, muss der Käufer ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ führen. § 85 schließlich regelt die Angaben, die im Energieausweis enthalten sein müssen, sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Pflichtangaben.

Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden

Strom, der gebäudenah aus Erneuerbaren Energien erzeugt wird, darf beim Jahres-Primärbedarf des Gebäudes abgezogen werden. Voraussetzung: Er muss sofort nach Erzeugung verbraucht oder nach vorübergehender Speicherung im Gebäude selbst genutzt werden. Die Höhe der abzugsfähigen Strommenge variiert – abhängig davon, ob ein Stromspeicher vorhanden ist oder nicht.

Die Maximalmenge liegt bei 30 bzw. 45 Prozent. Für Nichtwohngebäude enthält § 23 Abs. 3 eine entsprechende Vorschrift. § 23 Abs. 4 beschränkt den Abzug für den Fall, dass der gebäudenah erzeugte Strom zu Heizzwecken genutzt wird.

Nach dem GEG dürfen ab dem 1. Januar 2026 in Bestandsgebäuden neue Heizungen, die mit Öl oder festem fossilem Brennstoff beschickt werden, nur dann noch eingebaut werden, wenn der Wärmebedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien gedeckt wird (§ 72 Abs. 4).

Inkrafttreten des Gesetzes

Das Gebäudeenergiegesetz 2020 oder auch Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze trat am 1. November 2020 in Kraft. Es setzt den neuen Standard für Niedrigstenergiegebäude. Das kurz GEG 2020 genannte Gesetz ersetzte bisherige Gesetze: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Mit Inkrafttreten traten alle drei Gesetze oder Verordnungen außer Kraft.

Das GEG ist am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Für die Umsetzung arbeiteten das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesinnenministerium zusammen. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 18. Juni 2020. Die Länderkammer Bundesrat stimmte am 3. Juli 2020 bestätigend zu.

Entstehung des Gesetzes

Hintergrund für Notwendigkeit des GEG ist die EU-Gebäuderichtlinie. Diese regelt, dass Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand (seit 2019) einerseits und alle neuen Gebäude (ab 2021) andererseits als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden sollen. Das GEG legt nun hierfür den notwendigen Standard vor.

Der ziemlich sperrige Begriff Niedrigstenergiegebäude stammt übrigens auch aus der Übersetzung der entsprechen EU-Gesetze. Beschrieben wird der Gebäudetyp als Gebäude mit einer „sehr hohen Gesamtenergieeffizienz“. Konkret heißt es in der Richtlinie:

„Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden.“

Zwar sollten die Regelungen zunächst über eine Verordnung nach dem Energieeinsparungsgesetz beschlossen werden. Die Ministerien des Innern und der Wirtschaft einigten sich aber darauf, sämtliche Regelungen über die energetischen Anforderungen an Gebäude im neuen GEG zu vereinheitlichen. Zwischen 2017 und Sommer 2020 erfolgte schließlich die Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes.

Das heutige Gebäudeenergiegesetz basiert auch auf dem Koalitionsvertrag der Großen Koalition, die zwischen 2017 und 2021 regierte, den Beschlüssen des Wohngipfels im Jahr 2018 und den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030, in dem ebenfalls Maßnahmen zum Energiesparrecht für Gebäude festgelegt wurden.

Original-Text Gebäudeenergiegesetz als PDF

Das Gebäudeenergiegesetz GEG steht hier zum Download im Volltext als PDF-Dokument zur Verfügung:

Download des Gesetzes ist hier möglich

Martin Ulrich Jendrischik, Jahrgang 1977, beschäftigt sich seit mehr als 15 Jahren als Journalist und Kommunikationsberater mit sauberen Technologien. 2009 gründete er Cleanthinking.de – Sauber in die Zukunft. Im Zentrum steht die Frage, wie Cleantech dazu beitragen kann, das Klimaproblem zu lösen. Die oft als sozial-ökologische Wandelprozesse beschriebenen Veränderungen begleitet der Autor und Diplom-Kaufmann Jendrischik intensiv. Als „Clean Planet Advocat“ bringt sich der gebürtige Heidelberger nicht nur in sozialen Netzwerken wie Twitter / X oder Linkedin und Facebook über die Cleanthinking-Kanäle ein.

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