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Klagen zum Klimaschutzgesetz: Bundesregierung muss Sofortprogramme für Verkehr und Gebäude vorlegen

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Weitere Urteile zur Ziel-Einhaltung in allen Sektoren folgen 2024

Mehrere Umweltverbände wie der BUND und die Deutsche Umwelthilfe haben mit ihren Klagen zum Klimaschutzgesetz und gegen die Bundesregierung Recht bekommen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem wegweisen Klimaurteil bestätigt: Die Bundesregierung hat das Klimaschutzgesetz gebrochen und muss Sofortprogramme für die Ressorts Verkehr (Volker Wissing) und Gebäude (Klara Geywitz) vorlegen. Die Abschaffung der Sektorenziele mit einer Novelle des Klimaschutzgesetzes genügt dem Gericht nicht.

Die Richterinnen und Richter bestätigen, dass die Bundesregierung gegen das Bundesklimaschutzgesetz verstößt und verurteilen sie dazu, schnellstmöglich wirksame Klimaschutz-Sofortprogramme für die Sektoren Verkehr und Gebäude vorzulegen. Die Deutsche Umwelthilfe, eine der Klägerinnen, bezeichnet das Klima-Urteil als „bahnbrechend“ und verweist darauf, dass am 1. Februar 2024 weitere Urteile erwartet werden. Dann geht es nicht nur um die Sektorenziele, sondern übergreifend um die Klimaschutzpolitik der Bundesregierung von Kanzler Olaf Scholz.

Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband fordert die Ampel-Regierung auf, umgehend Notfallmaßnahmen wie ein Tempolimit, den Abbau der 65 Milliarden schweren klimaschädlichen Subventionen und eine Sanierungsoffensive etwa für Schulen und Kindergärten zu beschließen. In einem weiteren Verfahren hatte neben der DUH auch der BUND geklagt und ebenfalls Recht bekommen.

Laut dem heutigen Klima-Urteil ersetzen die bisher vorgelegten Maßnahmen und Programme der Regierung ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz (KSG) nicht. Der BUND hatte zudem angeführt, dass die bisherigen Maßnahmen die eklatante Klimaschutz-Lücke nicht schließen. Dem ist das Gericht gefolgt und hat die Anforderungen an die Programme nach dem KSG konkretisiert.

Die Klage des BUND vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde rechtlich vertreten von der langjährig im Umweltrecht tätigen Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß, ihrer Kollegin Lisa Hörtzsch, jeweils Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH, und Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt aus Leipzig. Heß und Ekardt haben bereits die 2021 erfolgreiche BUND-Klimaklage vor dem Bundesverfassungsgericht gemeinsam rechtlich vertreten.

„Die Bundesregierung muss angesichts der heute startenden Weltklimakonferenz ein Zeichen für einen Neustart im Klimaschutz setzen und als einzige sofort wirksame Maßnahme ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen, 80 km/h außerorts und Tempo 30 für die Stadt umsetzen. Damit lassen sich jährlich über 11 Millionen Tonnen CO2 und damit ein Drittel des Fehlbetrages im Verkehrssektor einsparen“, so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.

Das Tempolimit gilt als eine unterschätzte Klimaschutz-Maßnahme.

Das Bundes-Klimaschutzgesetz legt jahresscharfe Obergrenzen für klimaschädliche Emissionen für einzelne Sektoren fest. Werden diese gerissen, wie in den letzten Jahren in den Sektoren Gebäude und Verkehr, muss das zuständige Ministerium ein Sofortprogramm erarbeiten.

Die Bundesregierung muss das entsprechende Sofortprogramm danach beschließen. Die Maßnahmen des Sofortprogramms müssen laut Klimaschutzgesetz so ausgestaltet sein, dass sie die Einhaltung der gesetzlichen CO2-Vorgaben in den folgenden Jahren sicherstellen.

Laut dem aktuellen Projektionsbericht wird allein der Verkehrssektor bis 2030 über 200 Millionen Tonnen CO2 mehr emittieren als das Klimaschutzgesetz erlaubt. Angesichts des Urteils fordert die DUH als erste Notmaßnahme ein generelles Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen, 80 km/h außerorts und einer verbindlichen Regelgeschwindigkeit von 30 km/h innerorts. Weitere nötige Maßnahmen sind unter anderem die Abschaffung der über 30 Milliarden teuren klimaschädlichen Subventionen im Verkehr und eine CO2-basierte Neuzulassungssteuer für Pkw.

Laut dem aktuellen Prüfbericht des Expertenrats für Klimafragen wird der Gebäudebereich sein Treibhausgasbudget bis 2030 um mindestens 35 Millionen Tonnen überschreiten. Trotzdem hat die Bundesregierung der sozialgerechten Wärmewende in diesem Jahr mit dem verwässerten Gebäudeenergiegesetz und ihrem desaströsen 14-Punkte-Plan für die Bau- und Immobilienbranche eine Absage erteilt.

Klagen zum Klimaschutzgesetz des BUND

Der BUND hat die Bundesregierung wegen Nichteinhaltung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgeschriebenen Treibhausgas-Sektorziele für Verkehr und Gebäude verklagt. Der Umweltverband verlangte in seiner beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingereichten Klage zum Klimaschutzgesetz den Beschluss von Sofortprogrammen, wie sie das KSG vorsieht (Paragraf 8).

Diese Sofortprogramme müssen Maßnahmen zur Einhaltung der jährlichen Sektor-Ziele beinhalten. Eine vorherige Aufforderung des Verbandes, ein wirksames Sofortprogramm vorzulegen, ließ die Bundesregierung ungenutzt verstreichen. 

Die erfolgreichen Klagen zum Klimaschutzgesetz sind eine Ohrfeige für die Bundesregierung, die versucht hat, sich aus der Pflicht, Sektorziele einhalten zu müssen, herauszuwinden. Weitere Klimaklagen könnten in den kommenden Monaten folgen und zu deutlich mehr Klimaschutz verpflichten.

Mitteilung des Gerichts zu den Klagen zum Klimaschutzgesetz

Klagen der DUH und des BUND auf Sofortprogramm für die Sektoren Gebäude und Verkehr erfolgreich – 25/23

Der 11. Senat hat heute Klagen der Deutschen Umwelthilfe und des BUND stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz zu beschließen, das die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr für die Jahre 2024 bis 2030 sicherstellt.

Klagen zum Klimaschutzgesetz am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Das Umweltbundesamt hat für die Sektoren Verkehr und Gebäude für die Jahre 2021 und 2022 Überschreitungen der zulässigen Jahresemissionsmengen festgestellt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor hat nach § 8 Klimaschutzgesetz zunächst das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des jeweiligen Sektors für die folgenden Jahre sicherstellt.

Die Bundesregierung hat dann über die zu ergreifenden Maßnahmen im betroffenen Sektor oder in anderen Sektoren oder über sektorübergreifende Maßnahmen zu beraten und diese „schnellstmöglich“ zu beschließen. Nachdem die für die Sektoren zuständigen Bundesministerien im Juli 2022 solche Sofortprogramme vorgelegt haben, blieb ein Beschluss der Bundesregierung über diese Programme aus. Die Bundesregierung beschloss dann am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023.

Der 11. Senat hat festgestellt, dass die Bundesregierung aufgrund der festgestellten Überschreitungen an zulässigen Treibhausgas-Emissionen in den Sektoren Gebäude und Verkehr zu einem Beschluss über ein Sofortprogramm nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichtet ist.

Das nunmehr beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 erfüllt nach Auffassung des Senats nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm.

Es überprüft anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtberechnung, ob die Klimaschutzziele bis 2030 erreicht werden. Ein Sofortprogramm muss dem gegenüber kurzfristig wirksame Maßnahmen enthalten, die die Einhaltung der im Klimaschutzgesetz ausgewiesenen Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre im jeweiligen Sektor sicherstellen.

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