Der Bund verlangt ab 2027 Solaranlagen auf neuen Gewerbedächern

BRANDENBURG STREICHT, DER BUND ZIEHT NACH · 17. OKTOBER 2026

Wer neu baut, fällt oft schon unter die Solarpflicht

Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verlangen Photovoltaik auf neuen Häusern und auf sanierten Dächern. Ab Januar 2027 setzt der Bund eine Untergrenze, zunächst nur für Nichtwohngebäude.


VON MARTIN JENDRISCHIK · 9 Min. LESEN


Eine bundesweit einheitliche Solarpflicht gibt es in Deutschland derzeit nicht. Ob Bauherren Module aufs Dach setzen müssen, regelt bisher jedes Land selbst, und die Regeln unterscheiden sich stark. Berlin und Hamburg verlangen 30 Prozent der Dachfläche, Niedersachsen 50 Prozent, Baden-Württemberg 60 Prozent der geeigneten Fläche.

Für Eigentümer bestehender Häuser greift die Solarpflicht in diesen Ländern erst, wenn sie das Dach grundlegend erneuern. Welche Regel gilt, hängt meist an einem Datum: dem Bauantrag beim Neubau oder dem Baubeginn bei der Sanierung. Bayern verpflichtet nur Eigentümer von Nichtwohngebäuden, Brandenburg hat seine Vorschrift 2026 wieder aufgehoben.

Der Bund zieht mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) nach, das seit dem 29. Juli 2026 an die Stelle des Gebäudeenergiegesetzes getreten ist. Mit dem neuen § 106 setzt der Bund die Solarvorgabe der EU-Gebäuderichtlinie um, gültig ab dem 1. Januar 2027. Für neue Wohngebäude gilt die Bundesregel erst ab 2030, für bestehende Wohnhäuser gar nicht.

Welche Länder schreiben eine Solarpflicht vor

Unter den geprüften Ländern schreiben sieben privaten Eigentümern eine Solarpflicht vor: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, Stand Oktober 2026. Sechs davon erfassen Neubau und Dachsanierung bei Wohn- und Nichtwohngebäuden, Bayern beschränkt die Pflicht auf Nichtwohngebäude.

Baden-Württemberg hat am frühesten angefangen. Nach Angaben des Umweltministeriums in Stuttgart gilt die Pflicht für jeden Gebäudeneubau, für grundlegende Dachsanierungen und für neue Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen. Nichtwohngebäude sind seit Bauanträgen ab Januar 2022 betroffen, Wohngebäude seit Mai 2022, Dachsanierungen mit Baubeginn ab Januar 2023.

Bayern geht einen eigenen Weg. Nach Artikel 44a der Bayerischen Bauordnung müssen Eigentümer neuer Gewerbe- und Industriegebäude seit März 2023 Photovoltaik installieren, Eigentümer aller übrigen neuen Nichtwohngebäude seit Juli 2023. Für Wohngebäude formuliert der Freistaat seit Januar 2025 nur eine Soll-Vorschrift. Eine Solarpflicht für das Einfamilienhaus besteht in Bayern damit nicht.

LandNeubauDachsanierung im BestandMindestbelegungRechtsgrundlage
Baden-WürttembergNichtwohngebäude ab 01.01.2022, Wohngebäude ab 01.05.2022 (Bauantrag)grundlegende Dachsanierung, Baubeginn ab 01.01.202360 % der geeigneten Dachfläche (Standardnachweis)§ 23 KlimaG BW, PVPf-VO
BayernGewerbe und Industrie ab 01.03.2023, übrige Nichtwohngebäude ab 01.07.2023; Wohngebäude nur Soll-VorschriftNichtwohngebäude: Erneuerung der Dachhaut ab 01.01.2025ein Drittel der geeigneten DachflächeArt. 44a BayBO
BerlinGebäude über 50 m² Nutzfläche ab 01.01.2023wesentlicher Dachumbau ab 01.01.2023Neubau 30 % der Bruttodachfläche, Bestand 30 % der NettodachflächeSolargesetz Berlin
BremenBauantrag nach 01.07.2025grundlegende Sanierung ab 01.07.2024, Anlage binnen zwei JahrenNeubau 50 % der Bruttodachfläche, Bestand mindestens 1 kWpBremSolarG
Hamburgab 01.01.2023wesentlicher Dachumbau ab 01.01.202430 % der Dachfläche; Flachdächer ab 01.01.2027 als SolargründachLandesportal hamburg.de
NiedersachsenDachfläche ab 50 m² (Fassung seit 01.01.2025)Erneuerung der Dachhaut, Aufstockung oder Anbau ab 50 m²50 % der neuen oder erneuerten Dachfläche§ 32a NBauO
Nordrhein-WestfalenNichtwohngebäude ab 01.01.2024, Wohngebäude ab 01.01.2025 (Bauantrag)vollständige Erneuerung der Dachhaut ab 01.01.2026, kommunale Gebäude ab 01.07.202430 % der Dachfläche oder 3 bis 8 kWp§ 42a BauO NRW, SAN-VO NRW
BrandenburgaufgehobenaufgehobenentfälltSolarpflicht nach § 32a BbgBO aufgehoben
BundNichtwohngebäude über 250 m² ab 01.01.2027, Wohngebäude ab 01.01.2030nur Nichtwohngebäude über 500 m² ab 01.01.2028keine Vorgabe§ 106 GModG
Übrige acht Ländernicht geprüftnicht geprüftnicht geprüftnicht geprüft

Für Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen enthält die Tabelle keine Angaben. Ihre Landesregeln sind hier nicht an der Originalquelle geprüft. Wer dort baut, klärt die Lage mit dem zuständigen Bauamt.

Gilt die Solarpflicht auch bei einer Dachsanierung

Ja, in sechs der geprüften Länder auch für Wohnhäuser, in Bayern nur für Nichtwohngebäude. Auslöser ist eine grundlegende Erneuerung des Daches, Reparaturen und Instandhaltung lösen keine Pflicht aus.

Wie grundlegend die Arbeiten sein müssen, damit die Solarpflicht greift, definieren die Länder unterschiedlich. In der Niedersächsischen Bauordnung zählen dazu die Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht, eine Aufstockung oder ein Anbau. Ist die neue Dachfläche mindestens 50 Quadratmeter groß, muss die Hälfte davon Solarmodule tragen.

Nordrhein-Westfalen hat die Solarpflicht zum 1. Januar 2026 auf bestehende Gebäude ausgeweitet. Nach § 42a der Landesbauordnung gilt sie für jede vollständige Erneuerung der Dachhaut, die nach diesem Stichtag beginnt. Für Gebäude der Kommunen gilt sie bereits seit Juli 2024.

Nach der Solaranlagen-Verordnung NRW müssen dann 30 Prozent der Nettodachfläche belegt sein. Statt der Quote genügen bei Wohnhäusern mit höchstens zwei Wohnungen drei Kilowatt Peak installierte Leistung. Berlin setzt die Grenze im Bestand noch niedriger an: Laut Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe reichen dort für solche Häuser zwei Kilowatt.

Bremen lässt Eigentümern bei der Solarpflicht nach der Sanierung Zeit. Nach dem Bremischen Solargesetz zeigen sie seit Juli 2024 die Sanierung zunächst an und bereiten das Dach technisch vor. Innerhalb von zwei Jahren muss dann eine Anlage mit mindestens einem Kilowatt Peak laufen. Hamburg verlangt seit Januar 2024 nach einem wesentlichen Dachumbau 30 Prozent Belegung, wie die Hamburger Umweltbehörde erläutert.

Ob sich eine Anlage über die Pflichtgröße hinaus lohnt, hängt von Dach, Verbrauch und Finanzierung ab (mehr dazu: Solaranlage aufs Dach? Pro und Contra).

Was ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz ab 2027

Ab dem 1. Januar 2027 gilt erstmals eine bundesweite Solarpflicht, zunächst für neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche und für neue öffentliche Nichtwohngebäude. Neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze an Gebäuden folgen ab dem 1. Januar 2030.

So steht es im Gesetz, das am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt erschienen ist. Die Solarvorschrift steht in Artikel 2, der laut Artikel 9 am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Der Gesetzgeber hat die Pflicht in fünf Stufen angelegt.

StichtagGebäudeNutzfläche
01.01.2027neues öffentliches Nichtwohngebäudeohne Schwelle
01.01.2027neues Nichtwohngebäudeüber 250 m²
01.01.2028bestehendes öffentliches Nichtwohngebäudeüber 2.000 m²
01.01.2028bestehendes Nichtwohngebäude bei Änderung mit Gesamtberechnungüber 500 m²
01.01.2029bestehendes öffentliches Nichtwohngebäudeüber 750 m²
01.01.2030neues Wohngebäude, neuer überdachter Parkplatz am Gebäudeohne Schwelle
01.01.2031bestehendes öffentliches Nichtwohngebäudeüber 250 m²

Bei privaten Bestandsgebäuden gilt die Bundesregel nur für große Nichtwohngebäude. Ab 2028 greift sie, wenn Eigentümer Außenbauteile ändern und das gesamte Gebäude energetisch neu berechnen lassen. Bestehende Wohngebäude bleiben ausgenommen, auch nach einer Dachsanierung.

Anders als die Länder legt der Bund in § 106 keine Mindestgröße der Anlage fest. Nach Absatz 1 müssen Bauherren stattdessen jeden Neubau so planen, dass er das Solarpotenzial seines Standorts möglichst gut ausschöpft. Für den Einzelfall setzt die Bundesregierung im Gesetzentwurf Kosten von 1.390 bis 3.310 Euro je Kilowatt Peak inklusive Montage an.

Nach Absatz 4 dürfen die Länder ausdrücklich eine weitergehende Solarpflicht festlegen. Wer in Berlin oder Nordrhein-Westfalen ein Einfamilienhaus baut, ist deshalb schon heute verpflichtet, nicht erst 2030. Wer ohne Landespflicht baut, entscheidet über Zeitpunkt und Größe der Anlage bis 2030 selbst (mehr dazu: Solaranlage 2027: jetzt bauen oder EEG abwarten).

Wie setzt Deutschland die Solarvorgabe der EU-Gebäuderichtlinie um

Deutschland setzt Artikel 10 der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 mit § 106 GModG um. Deutschland war damit spät dran: Die Umsetzungsfrist endete am 29. Mai 2026, verkündet wurde das GModG zwei Monate danach.

Nach Darstellung der EU-Kommission werden Solaranlagen auf Neubauten mit der überarbeiteten Richtlinie zur Regel. Neue Gebäude müssen solartauglich sein, also geeignet für Photovoltaik oder Solarthermie. Bei bestehenden Gebäuden verlangt die EU Solaranlagen nur schrittweise und nur für bestimmte Nichtwohngebäude.

Die Bundesregierung hat die Vorgaben nach eigener Darstellung eins zu eins übernommen. In der Gesetzesbegründung ordnet sie jede Stufe des § 106 einem Buchstaben aus Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie zu. Eine Solarpflicht für bestehende Wohnhäuser verlangt die EU nicht, und so fehlt sie auch im Bundesrecht.

Laut Gesetzesbegründung umfasst der Begriff Solarenergieanlage im Sinne der Richtlinie Photovoltaik und Solarthermie. Auch § 106 spricht neutral von einer „Solarenergieanlage“. Eigentümer können die Bundespflicht damit auch mit Kollektoren für Warmwasser erfüllen.

Wann entfällt die Solarpflicht für Eigentümer

Die Solarpflicht entfällt, wenn eine Anlage technisch unmöglich ist, wirtschaftlich nicht zumutbar wäre oder anderem öffentlichem Recht widerspricht, etwa dem Denkmalschutz. Diese Gründe nennen sinngemäß § 106 GModG und die geprüften Gesetze von Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.

Kleine Gebäude fallen meist ganz aus der Solarpflicht heraus. Bayern nimmt Dächer bis 50 Quadratmeter aus, ebenso Garagen, Carports und Schuppen von Wohngebäuden. In Baden-Württemberg, Berlin und Nordrhein-Westfalen liegt die Grenze bei 50 Quadratmetern Nutzfläche. Berlin erkennt außerdem eine Ausnahme an, wenn ein Dach ausschließlich nach Norden zeigt.

Mehrere Länder lassen Alternativen zu. Berlin, Bremen und Niedersachsen rechnen Solarthermie an, Berlin auch Module an der Fassade. Ein Steckersolargerät erfüllt die Bremer Solarpflicht ausdrücklich nicht (mehr dazu: Balkonkraftwerk mit Speicher).

Die Anlage muss nicht dem Hauseigentümer gehören. Nach der Solaranlagen-Verordnung NRW dürfen Eigentümer für die Erfüllung ausdrücklich einen Dritten einschalten, etwa einen Anbieter, der die Anlage auf dem Dach betreibt. Einen Batteriespeicher müssen Eigentümer nach keinem der geprüften Gesetze einbauen (mehr dazu: Stromspeicher für Photovoltaik).

Was gilt in Ländern ohne eigene Solarpflicht

Dort greift ab 2027 nur die Bundesregel, also zunächst für große neue Nichtwohngebäude und ab 2030 für neue Wohnhäuser. Bestehende Wohngebäude bleiben ohne Landesregel auch nach einer Dachsanierung frei von einer Solarpflicht.

Brandenburg ist dafür das aktuelle Beispiel. In der Brandenburgischen Bauordnung, zuletzt geändert am 29. Juni 2026, ist der 2024 eingeführte § 32a als aufgehoben vermerkt. Für neue Gewerbebauten über 250 Quadratmeter Nutzfläche gilt ab Januar 2027 trotzdem eine Pflicht, weil dann § 106 GModG greift.

Für Bauherren in Brandenburg bleibt die Entscheidung über Photovoltaik auf dem Eigenheim bis 2030 freiwillig. Wirtschaftlich spricht für die Anlage dasselbe wie in Ländern mit Pflicht: Solarstrom vom eigenen Dach ersetzt teuren Netzbezug. Und je mehr Dächer Strom liefern, desto häufiger sinken mittags die Börsenpreise (mehr dazu: Photovoltaik senkt Strompreise). Überschüsse aus einer Pflichtanlage fließen ins Netz oder lassen sich mit Haushalten in der Nachbarschaft teilen (mehr dazu: Energy Sharing in Deutschland).

QUELLEN

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  1. Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, Drucksache 21/7009, 2026.
  2. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung: GModG, konsolidierte nichtamtliche Lesefassung, Stand 10. August 2026.
  3. Landeshauptstadt Stuttgart, Baurechtsamt: Informationsblatt Photovoltaik-Pflicht, Stand September 2025.
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