Energy Sharing · § 42c EnWG · ab 1. Juni 2026 Lokal erzeugter Solarstrom für die ganze Nachbarschaft.
Praxisguide für Prosumer und Mieter
Energy Sharing in Deutschland: Solarstrom teilen - was seit 1. Juni wirklich gilt
Seit dem 1. Juni 2026 erlaubt § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes erstmals, lokal erzeugten Ökostrom über das öffentliche Netz mit Nachbarn, Vereinen oder Kommunen zu teilen. Was politisch als Meilenstein gefeiert wird, steckt in der Praxis noch voller Hürden – aber wer die kennt, kann sie umgehen.
Der Solarstromspeicher ist mittags voll, der Überschuss fließt für 7,78 Cent pro Kilowattstunde ins Netz – während der Nachbar nebenan denselben Strom für 37 Cent beim Grundversorger kauft. Das war jahrelang die unbefriedigende Realität für Millionen von Prosumer*innen in Deutschland. Energy Sharing soll das ändern. Ob es das wirklich tut, hängt von vier Voraussetzungen ab, die Stand heute größtenteils fehlen.
Was Energy Sharing ist – und warum 2026 erst der Anfang ist
Energy Sharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz. Das klingt technisch, ist aber im Kern eine einfache Idee: Wer eine Photovoltaikanlage, ein Windrad oder einen Energiespeicher betreibt, soll seinen Überschussstrom direkt an andere Haushalte in der Region verkaufen dürfen – ohne selbst Energieversorger zu werden.
Die rechtliche Grundlage liefert der neue § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der am 13. November 2025 vom Bundestag verabschiedet wurde und zum 1. Juni 2026 in Kraft trat. Er setzt EU-Recht um – konkret die Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II aus dem Jahr 2018, die Artikel-22-Regelung zu „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften" und die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019/944. Deutschland kommt dieser Pflicht mit fast fünf Jahren Verspätung nach.
Der entscheidende Unterschied zu den bereits bekannten Modellen: Beim Energy Sharing verlässt der Strom die Grundstücksgrenze. Beim klassischen Mieterstrom (§ 42a EnWG) und der seit 2024 möglichen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) bleibt der Strom im Gebäude – kein öffentliches Netz, keine Netzentgelte. Energy Sharing kann dagegen Haushalte in einem ganzen Stadtquartier verbinden, sogar Mieter ohne eigene Anlage einschließen.
Quelle: Bundestag, Drucksache 21/1497, 13. November 2025; Bundesnetzagentur, § 42c EnWG Inkrafttreten 1. Juni 2026
Was § 42c EnWG konkret regelt: Wer darf, wer nicht, und wo
Das Gesetz ist klarer als sein Ruf. Berechtigt sind natürliche Personen, Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Gemeinden und kommunale Betriebe sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ausgeschlossen bleiben große Unternehmen und klassische Energieversorger als Hauptgeschäftszweck. Stadtwerke und kommunale Unternehmen dürfen ausdrücklich mitmachen – das wurde auf Initiative des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) im parlamentarischen Verfahren klargestellt.
Räumlich gilt ab dem 1. Juni 2026 eine strikte Grenze: Nur wer am gleichen Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers hängt, darf an einer Energiegemeinschaft teilnehmen. Ein Bilanzierungsgebiet ist die buchhalterische Einheit, in der ein Netzbetreiber die Stromflüsse erfasst – die Größe variiert enorm, von einzelnen Stadtteilen bis zu ganzen Landkreisen. Ab dem 1. Juni 2028 wird die Reichweite auf direkt angrenzende Bilanzierungsgebiete erweitert. Haushalte in Berlin und München können also auch nach 2028 nicht in einer gemeinsamen Energiegemeinschaft sein – sie liegen in unterschiedlichen Regelzonen.
Vier Verträge braucht jede Energiegemeinschaft: einen Stromliefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und jedem Verbraucher, einen Vertrag über die gemeinsame Nutzung mit dem Aufteilungsschlüssel, einen Messstellenvertrag für das Smart-Meter-Gateway sowie einen Netznutzungsvertrag mit dem Verteilnetzbetreiber. Hinzu kommt für jeden Teilnehmer ein separater Reststromvertrag – denn der Anlagenbetreiber muss keine Vollversorgung garantieren. Musterverträge existieren zum Stichtag noch nicht.
Ein Detail, das im öffentlichen Diskurs kaum Beachtung findet: Das Gesetz stuft nicht geteilten Überschussstrom als „sonstige Direktvermarktung" ein. Anlagenbetreiber müssen diesen Rest über einen zugelassenen Direktvermarkter an der Strombörse handeln. Das Problem ist, dass kaum ein Direktvermarkter heute Produkte anbietet, die mit den kleinteiligen Datenflüssen des Energy Sharings kompatibel sind.
Quelle: § 42c EnWG (BGBl. 2025 I Nr. 347, 22. Dezember 2025); Gleiss Lutz Rechtsanwälte, Analyse § 42c EnWG, 2026; GÖRG Partnerschaft, April 2026
Energy Sharing · § 42c EnWG · Vertragsstruktur
Welche Verträge brauchen Letztverbraucher?
u. a. Haushalte und KMU, die einen Teil ihres Strombedarfs mit Energy Sharing decken wollen
Haushalte, Kommunen oder Bürgerenergiegemeinschaften*, die Strom lokal teilen wollen
Stromliefervertrag (besteht in der Regel bereits)
Vertrag über Messstellenbetrieb (Smart Meter)
Netznutzungsvertrag (Abrechnung der Netzentgelte)
Bei Einbindung weiterer Dienstleister können zusätzliche Verträge nötig sein. Denkbar sind auch Angebote von spezialisierten Unternehmen, die mehrere Vertragsleistungen gebündelt anbieten.
Was Energy Sharing kostet – und wann es sich lohnt
Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing hängt an einer schlichten Rechnung: Der erzielbare Preis muss zwischen Einspeisevergütung und Haushaltsstrompreis liegen, und zwar so, dass beide Seiten profitieren. Die Untergrenze: Seit dem 1. Februar 2026 beträgt die feste EEG-Einspeisevergütung für Teileinspeisung bei Anlagen bis 10 Kilowatt Leistung 7,78 Cent pro Kilowattstunde. Die Obergrenze: Der BDEW weist in seiner Strompreisanalyse vom Januar 2026 einen durchschnittlichen Haushaltsstrompreis von 37,2 Cent pro Kilowattstunde aus.
Das Problem steckt in den 22 bis 23 Cent dazwischen. Beim Energy Sharing fallen volle Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Stromsteuer und Umlagen an – weil der Strom das öffentliche Netz nutzt, auch wenn er nur wenige hundert Meter weit fährt. Laut BDEW-Daten machen diese Komponenten rund 60 Prozent des Haushaltsstrompreises aus: 9,3 Cent Netzentgelte plus 12,6 Cent für Steuern, Abgaben und Umlagen. Julian Schulz, Gründer des Stuttgarter Dienstleisters metergrid, bringt es auf den Punkt: „Selbst wenn der Nachbar seinen Solarstrom verschenken würde, fressen die Netzkosten den Vorteil auf."
In der Praxis zeichnen sich Verkaufspreise zwischen 12 und 22 Cent pro Kilowattstunde ab. Bei einem Zielpreis von 18 Cent erzielt der Erzeuger mehr als das Doppelte der Einspeisevergütung. Der Endpreis für den Abnehmer landet nach Netzentgelten und Abgaben bei rund 28 bis 30 Cent – also 7 bis 9 Cent unter dem Durchschnittstarif. Für einen Mieterhaushalt mit 2.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch und 50 Prozent Sharing-Anteil bedeutet das rund 115 Euro Ersparnis pro Jahr. Kein Wunder, aber eine reale Entlastung – und vor allem: Teilhabe an lokaler Energiewende.
Drei Konstellationen, drei Realitäten
Prosumer mit 10-kWp-Anlage: Jahresproduktion rund 9.500 Kilowattstunden, Eigenverbrauch 30 Prozent. Die verbleibenden 6.650 Kilowattstunden Überschuss bringen bislang 517 Euro jährlich (à 7,78 Cent). Im Energy Sharing zu 18 Cent: rund 1.197 Euro – ein Mehrerlös von 680 Euro. Abzüglich Plattformgebühren, Steuerberatung und Direktvermarktungsentgelt bleibt ein echter Vorteil, der aber bei Anlagen unter 8 Kilowatt Leistung oft durch Beratungskosten wieder aufgefressen wird.
Mieter ohne eigene Anlage: Erstmals Zugang zu lokal erzeugtem Ökostrom, ohne ein Eigenheim zu besitzen. Die finanzielle Ersparnis ist überschaubar (rund 115 Euro pro Jahr bei halber Deckung), der symbolische Wert erheblich. Wer in einem Mehrparteienhaus lebt, für das kein Mieterstrommodell existiert, hat mit Energy Sharing zum ersten Mal eine realistische Alternative.
Bürgerenergiegenossenschaft mit Solarpark: Das wirtschaftlich stärkste Modell. Eine Genossenschaft mit 2-Megawatt-Peak-Anlage und lokalen Abnehmern kann statt der Einspeisevergütung einen Sharing-Preis von 12 bis 15 Cent erzielen – das ergibt bei 50 Prozent lokal geteiltem Strom rund 50.000 bis 95.000 Euro Mehrertrag im Jahr gegenüber der reinen Netzeinspeisung.
Quelle: BDEW Strompreisanalyse Januar 2026; BNetzA Einspeisevergütungssätze ab 1. Februar 2026; metergrid-Analyse Mai 2026
Das Smart-Meter-Nadelöhr: Warum 94 Prozent der Haushalte noch warten müssen
Die wichtigste technische Voraussetzung für Energy Sharing ist ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Smart-Meter-Gateway. Es erfasst Stromflüsse in 15-Minuten-Intervallen und übermittelt sie an Lieferant und Bilanzkreisverantwortlichen – nur so lässt sich der virtuelle Aufteilungsschlüssel berechnen. Eine moderne Messeinrichtung ohne Gateway reicht nicht aus.
Die Realität zum Stichtag: Zum 31. Dezember 2025 lag die bundesweite Einbauquote für intelligente Messsysteme bei 5,5 Prozent (Bundesnetzagentur, Q4/2025). Fast 95 Prozent aller deutschen Haushalte können am 1. Juni 2026 technisch nicht an Energy Sharing teilnehmen. Die regionalen Unterschiede sind dramatisch: Stromnetz Berlin führt mit 53,1 Prozent, Westnetz folgt mit 49,8 Prozent. Gleichzeitig hatten 77 Messstellenbetreiber zum Jahresende 2025 noch kein einziges Gerät verbaut – die Bundesnetzagentur leitete im März 2026 entsprechende Verfahren ein.
Wer ein Smart-Meter-Gateway noch nicht hat, kann es verlangen. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) verpflichtet den grundzuständigen Messstellenbetreiber, auf Anfrage innerhalb von vier Monaten ein iMSys einzubauen. Haushalte mit Wärmepumpe, Wallbox oder Heimspeicher sind ohnehin im Pflichtrollout – sie haben meist höhere Priorität. Im Vergleich zu Österreich, wo Ende 2024 bereits 96,9 Prozent der Zählpunkte mit Smart Metern ausgestattet waren (E-Control, Monitoring Q4/2024), ist der deutsche Stand beschämend.
Quelle: Bundesnetzagentur Smart-Meter-Statistik Q4/2025 (veröffentlicht 7. April 2026); E-Control Österreich, Smart-Meter-Monitoringbericht Q4/2024
Was Energy Sharing für einen Prosumer-Haushalt bedeutet
Mein Setup und was sich ändert
Ich betreibe seit einigen Jahren eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, einen Heimspeicher von E3/DC, eine Wärmepumpe und fahre ein Elektroauto (BYD). Den Reststrom beziehe ich über Octopus Energy mit dynamischem Tarif. Mein intelligentes Messsystem ist bereits installiert – ich gehöre also zur Minderheit der 5,5 Prozent, die technisch sofort Energy Sharing betreiben könnten.
Was mich an Energy Sharing konkret interessiert: In sonnenreichen Sommermonaten ist mein Speicher oft bereits bis Mittag voll geladen. Der Überschussstrom geht dann für 7,78 Cent ins Netz – zu einem Zeitpunkt, zu dem Nachbarn denselben Strom teuer kaufen. Energy Sharing könnte hier eine sinnvolle Ergänzung sein, wenn sich ein Abnehmer im gleichen Bilanzierungsgebiet findet. Der wirtschaftliche Mehrertrag wäre überschaubar, aber real.
Was die Bilanz nicht zeigt
Realistisch betrachtet: Der Eigenverbrauch bleibt die bei weitem wirtschaftlichste Option. Solarstrom, der direkt im eigenen Haushalt genutzt wird, spart den vollen Haushaltsstrompreis (37,2 Cent) statt der 18 bis 20 Cent aus dem Energy Sharing. Wer seinen Eigenverbrauch noch nicht optimiert hat, sollte das vor dem Energy Sharing angehen – durch Speicher-Nachrüstung, smarte Wärmepumpensteuerung oder Lastverschiebung. Energy Sharing ist eine sinnvolle Erweiterung, kein Ersatz.
Für den Herbst 2026 plane ich, Kontakt zu meinem lokalen Netzbetreiber aufzunehmen und zu prüfen, ob in meinem Bilanzierungsgebiet bereits standardisierte Prozesse existieren. Die Erfahrungen werde ich an dieser Stelle dokumentieren.
Wer Energy Sharing in Deutschland bereits umsetzt
Während der Gesetzgeber noch den Rahmen absteckt, gibt es in Deutschland bereits mehrere Projekte, die zeigen, wie Energy Sharing in der Praxis funktioniert. Sie liefern wertvolle Erfahrungen – und zeigen, welche Dienstleister für den deutschen Markt bereitstehen.
BEG Köllertal und WeShareEnergy: Das erste lebende Modell
Die Bürgerenergiegenossenschaft Köllertal aus Püttlingen im Saarland startete im Frühjahr 2026 gemeinsam mit der WeShareEnergy GmbH aus Düsseldorf den „BEG-Köllertal-DirektStrom". Mitglieder können sich gegenseitig Solarstrom aus dem genossenschaftlichen Solarpark mit 2.150 Kilowatt Peak anbieten, verkaufen und liefern. Vorstand Karl-Werner Götzinger und seine rund 700 Mitglieder betreiben damit eines der ersten operativen Energy-Sharing-Modelle Deutschlands – und liefern den Beweis, dass es technisch möglich ist.
Riedstadt und nobile: Die kommunale Blaupause
Die hessische Stadt Riedstadt (Landkreis Groß-Gerau) erarbeitete 2025 gemeinsam mit dem Wiener Spezialisten nobile die wahrscheinlich detaillierteste deutsche Machbarkeitsstudie. Die Szenarien reichen von 21.767 Euro Einsparung pro Jahr im Basisfall bis zu 284.411 Euro im Vollausbau mit eigenem Windrad, Blockheizkraftwerk und eingebundenen Haushalten und Betrieben. Energiemanager Prof. Dr.-Ing. Benjamin Krick plant den Go-Live für Q1 2027 – nach Smart-Meter-Rollout und BNetzA-Festlegung.
Bakum und neoom: Der Reallabor-Pionier
Im niedersächsischen Bakum läuft seit April 2024 ein Demonstrationsprojekt unter Federführung von Bürgermeister Tobias Averbeck: Die Energiegenossenschaft Bakum, EWE Netz und das oberösterreichische Scaleup neoom teilen Strom aus einem Windpark und kommunalen PV-Anlagen mit einem gebündelten 250-Kilowatt-Hausanschluss von fünf Gemeindegebäuden und einem 200-Kilowatt-Batteriespeicher. Ab Juni 2026 soll das Modell auf alle rund 30 gemeindeeigenen Stromanschlüsse ausgeweitet werden.
Quellen: Solarserver, 4. Mai 2026 (BEG Köllertal); Stadt Riedstadt, Endbericht nobile-Machbarkeitsstudie, Dezember 2025; pv magazine, 30. April 2024 (Bakum)
Was Energy Sharing für die Energiewende verändert – und was die Politik jetzt tun muss
Energy Sharing ist mehr als ein neues Abrechnungsmodell. Es ist die Antwort auf eine soziale Ungerechtigkeit, die die Energiewende seit zwei Jahrzehnten begleitet: Wer kein eigenes Dach besitzt, profitiert nicht. Laut Deutschem Mieterbund lebten 2024 mehr als 52,8 Prozent der deutschen Bevölkerung zur Miete – über 44 Millionen Menschen. Eine IÖW-Studie im Auftrag des Bündnis Bürgerenergie (2022) errechnete, dass über 90 Prozent aller Haushalte von Energy Sharing profitieren könnten, wenn der Rechtsrahmen stimmt.
Ob er stimmt, hängt von drei politischen Entscheidungen ab. Erstens braucht Deutschland eine Netzentgeltreform nach österreichischem Vorbild: Strom, der lokal erzeugt und lokal verbraucht wird, belastet die übergeordneten Transportnetze kaum – das sollte sich im Preis widerspiegeln. Zweitens braucht es verbindliche IT-Fristen für die 866 Verteilnetzbetreiber, damit standardisierte Marktkommunikation nicht weitere Jahre wartet. Drittens wäre eine koordinierende nationale Plattform nach dem Vorbild von energiegemeinschaften.gv.at in Österreich dringend nötig: mit Musterverträgen, Bilanzierungsregistern und einer zentralen Anlaufstelle für Bürgerenergiegemeinschaften.
Das politische Risiko ist real. Der Referentenentwurf für das EEG 2027 unter Wirtschaftsministerin Katherina Reiche sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen unter 25 Kilowatt Leistung ab 2027 abzuschaffen. Das würde Millionen von Haushalten auf Energy Sharing oder Direktvermarktung verweisen – in einem Markt, der 2027 noch nicht funktioniert. Die realistische Prognose der Branche bleibt konsistent: 2026 Pilotprojekte, 2027 selektive Verfügbarkeit, Massenmarkt frühestens 2029.
Quellen: IÖW-Studie „Energy Sharing: Eine Potenzialanalyse", 3. Mai 2022; Bundesnetzagentur-Daten Q4/2025; energiegemeinschaften.gv.at; metergrid-Analyse, Mai 2026; Solarserver, 29. Mai 2026
Fazit: Energy Sharing ist ein echter Durchbruch – der noch auf sich warten lässt
Der 1. Juni 2026 ist ein historisches Datum. Zum ersten Mal regelt deutsches Recht, dass lokal erzeugter Ökostrom lokal geteilt werden darf – ohne bürokratische Vollversorgerpflicht, ohne jahrelangen Versorgervertrag. Das ist kein Selbstläufer, aber ein echter Anfang.
In der Praxis wird Energy Sharing 2026 ein Markt für Pioniere bleiben: für engagierte Bürgerenergiegenossenschaften wie die BEG Köllertal, für Kommunen mit Weitblick wie Riedstadt, für Stadtwerke mit pragmatischen Netzbetreibern wie in Wunsiedel. Der breite Markt folgt erst, wenn Smart Meter flächendeckend installiert, IT-Standards verbindlich und Netzentgelte ehrlich kalkuliert sind. Wer 2026 startet, tut das mit offenen Augen – und liefert die Erfahrungen, auf denen das Deutschland von 2029 aufbaut.
Häufige Fragen zu Energy Sharing in Deutschland
Was ist Energy Sharing einfach erklärt?
Energy Sharing ist die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz. Wer eine Solaranlage oder ein Windrad betreibt, darf seinen Überschussstrom ab 1. Juni 2026 direkt an Nachbarn, Vereine oder Kommunen im gleichen Netzgebiet verkaufen – ohne selbst Energieversorger zu werden. Die Abrechnung erfolgt bilanziell in 15-Minuten-Intervallen.
Wer darf an Energy Sharing teilnehmen?
Berechtigt sind natürliche Personen, Kleinstunternehmen, KMU, Gemeinden und kommunale Betriebe sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ausgeschlossen sind große Unternehmen und klassische Energieversorger als Hauptzweck. Stadtwerke dürfen ausdrücklich mitmachen.
Brauche ich einen Smart Meter für Energy Sharing?
Ja, zwingend. Sowohl Erzeuger als auch jeder teilnehmende Verbraucher benötigen ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit Smart-Meter-Gateway, das 15-Minuten-Messwerte übermittelt. Wer keines hat, kann den Einbau beim Messstellenbetreiber verlangen – die gesetzliche Frist beträgt vier Monate. Zum 31. Dezember 2025 waren laut Bundesnetzagentur erst 5,5 Prozent der deutschen Haushalte entsprechend ausgestattet.
Was ist der Unterschied zwischen Energy Sharing, Mieterstrom und GGV?
Mieterstrom (§ 42a EnWG) und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) finden innerhalb eines Gebäudes statt – kein öffentliches Netz, keine Netzentgelte, wirtschaftlich attraktiver. Energy Sharing (§ 42c EnWG) nutzt das öffentliche Netz, ist räumlich flexibler und ermöglicht Teilhabe auch über Grundstücksgrenzen hinweg – zahlt dafür aber volle Netzentgelte.
Lohnt sich Energy Sharing für Mieter?
Die finanzielle Ersparnis ist begrenzt: Bei 50 Prozent Sharing-Anteil und einem Endpreis von 28 bis 30 Cent pro Kilowattstunde sparen Mieter rund 7 bis 9 Cent gegenüber dem Durchschnittsstrompreis – bei 2.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch etwa 115 Euro. Wichtiger ist die Möglichkeit zur Teilhabe an lokaler Ökoenergie, die Mietern bislang kaum offenstand.
Wann kommt der Massenmarkt für Energy Sharing?
Der rechtliche Start ist der 1. Juni 2026. Einen flächendeckenden Massenmarkt erwarten metergrid, Bündnis Bürgerenergie, dena und Germanwatch übereinstimmend frühestens 2029 – sofern Smart-Meter-Rollout, IT-Standards der Netzbetreiber und idealerweise eine Netzentgeltreform nach österreichischem Vorbild voranschreiten.
QUELLEN
- Bundestag, BGBl. 2025 I Nr. 347: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, 22. Dezember 2025
- Bundesnetzagentur: Smart-Meter-Rollout-Statistik Q4/2025, veröffentlicht 7. April 2026
- BDEW: Strompreisanalyse Januar 2026 – bdew.de
- E-Control Österreich: Smart-Meter-Monitoringbericht Q4/2024, November 2025
- IÖW / Bündnis Bürgerenergie: „Energy Sharing: Eine Potenzialanalyse", 3. Mai 2022 – ioew.de
- Stadt Riedstadt / nobile: Endbericht Machbarkeitsstudie Energy Sharing, Dezember 2025 – klimafreundliches-riedstadt.de
- Solarserver: „Ist Energy Sharing in Deutschland ab Juni 2026 möglich?", 29. Mai 2026 – solarserver.de
- Gleiss Lutz: „Energy sharing – joint use of renewable electricity under the new section 42c Energy Industry Act", 2026 – gleisslutz.com
- dena Future Energy Lab: Leitfaden zur Umsetzung von Energy Sharing Communities in Deutschland, 2025 – dena.de
- Bündnis Bürgerenergie (BBEn): „Endlich Energy Sharing – leider nur halbherzig", 21. November 2025 – buendnis-buergerenergie.de