
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: BNetzA legt neue Pläne für Integration von E-Autos vor
Behördenchef Claus Müller stellt zur steuerbare Verbrauchseinrichtung klar: Das Dimmen des Stromverbrauchs auf 4,2 Kilowatt ist die Ultima Ratio der Netzbetreiber.
Sechs Millionen Wärmepumpen und 15 Millionen Elektroautos sollen bis 2030 im Zuge von Verkehrswende und Wärmewende ins Stromnetz integriert werden – als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Der Engpass dabei sind ab und zu die Verteil- oder Niederspannungsnetze. Die Bundesnetzagentur erhöht jetzt den Druck auf die Netzbetreiber, bei erkennbaren Engpässen die Netze schnell auszubauen. Im Gegenzug dürfen die Netzbetreiber als „Ultima Ratio“ den Stromverbrauch von Haushalten „dimmen“, wie es Behördenchef Klaus Müller nennt.
Die Bundesnetzagentur hat vergangene Woche konkrete Regelungen vorgestellt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können. Über allem steht der schnelle Ausbau von Lademöglichkeiten für Elektroautos und der rasche Anschluss von Wärmepumpen jeder Größe – von der Lösung für den Haushalt bis zur Großwärmepumpe, deren Potenzial bislang unterschätzt wird.
Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie private Ladeeinrichtungen für E- Autos und Wärmepumpen haben höhere Leistungen als die meisten Haushaltsgeräte. Auch brauchen steuerbare Verbrauchseinrichtungen oftmals stärker gleichzeitig Strom. Das Niederspannungsnetz ist in der Lage, einzelne neue Anwendungen aufzunehmen. Auf einen schnellen Hochlauf ist der größte Teil der Niederspannungsnetze aktuell allerdings noch nicht ausgelegt ist. Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden.
Wo dieser Netzausbau noch nicht stattgefunden hat, trifft die Bundesnetzagentur mit ihren Regelungen Vorsorge, um die Verkehrs- und Wärmewende zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit auch in der Niederspannung zu gewährleisten.
Demnach darf der Netzbetreiber den Anschluss von neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos oder Wärmepumpen zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern.
Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“.
Das Thema hatte zuletzt bei Besitzern steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wie E-Auto und Wärmepumpe für Verunsicherung gesorgt: Deutschlands Stromverteilnetze halten nicht mit dem rapide steigenden Strombedarf der Verbraucher Schritt. Deshalb hat die Bundesnetzagentur zuletzt eine Art „Stromrationierung“ als Übergangslösung ins Spiel gebracht. Ansonsten seien „lokale Stromausfälle im Verteilnetz zu befürchten“, warnte Netzagentur-Chef Klaus Müller im Januar im Gespräch mit der F.A.S..
Die jetzigen Regelungen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind deutlicher: Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen ohne wesentliche Komforteinbußen erfolgen müssen. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind zukünftig nicht mehr zulässig.
Wenn Maßnahmen zur Leistungsreduzierung durchgeführt werden und mit weiteren Maßnahmen zu rechnen ist, muss der Netzbetreiber dies in seiner Netzausbauplanung berücksichtigen und Engpässe im Netz zügig beheben.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die garantierte Mindestbezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Falle einer netzorientierten Steuerung anzuheben. In den Eckpunkten hatte sie ursprünglich noch einen Wert von 3,7 kW angesetzt. Nach den neuen Vorschlägen soll nun immer sichergestellt sein, dass mindestens 4,2 kW zur Verfügung stehen. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden.
Die Regelungen sollen ab 1. Januar 2024 gelten. Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Nachtspeicherheizungen sollen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen fallen.
Wir gehen davon aus, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben. Sie sind nur als ultima ratio zulässig und sollen nur so weit möglich sein, wie es technisch notwendig ist. Verbraucher werden das meist kaum bemerken, da ein Basisbezug an Strom gesichert wird. Wenn Engpässe auftreten, muss das Netz zügig ausgebaut werden. Darauf werden wir achten.
Klaus Müller, Chef der Bundesnetzagentur
Regelungsvorschlag nach Stellungsnahmen angepasst
Die Bundesnetzagentur hat ihren Regelungsvorschlag aus den im November 2022 veröffentlichten Eckpunkten im Lichte der Stellungnahmen in zahlreichen Aspekten angepasst.
Um die Freiheitsgrade der Verbraucher zu erhöhen, sollen Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Vorschlägen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug reduzieren. In diesem technologieoffenen Ansatz kann die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden. Vom Netzbetreiber wird dann nicht mehr die einzelne Anlage gedimmt. Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird.
Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden.
Die Bundesnetzagentur erhöht die Transparenz. Netzbetreiber sollen Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So ist auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz aufrüsten muss.
Für den Fall, dass der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung einer Aufforderung den Leistungsbezug zu reduzieren nicht nachkommt oder seine Pflicht verletzt, dem Verteilernetzbetreiber zu melden, wenn er seine Verbrauchseinrichtung dauerhaft außer Betrieb nimmt, sehen die neuen Regelungen Sanktionen vor.
Reduzierte Netzentgelte als Anreiz
Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung, sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auch nur ein reduziertes Netzentgelt zahlen müssen. Angesichts der großen Unterschiede bei der Anschluss- und Verbrauchssituationen schlägt die Bundesnetzagentur verschiedene Modelle der Entgeltreduzierung vor. Dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung soll ein Wahlreicht eingeräumt werden.
Der Nutzer kann deshalb die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt wählen. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Er kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen. Das entspricht einer Reduzierung um 50 bis 95 Prozent des für den jährlichen Verbrauch eines E- Autos (ca. 2.500 kWh) zusätzlich zu zahlenden Netzentgelts.
In der Konsultation zum Thema steuerbare Verbrauchseinrichtung wurde vorgetragen, die verpflichtenden Elemente durch einen Einstieg in ein Anreizsystem zu ergänzen. Über variable Netzentgelte könnten die Stromnetze entlastet werden, indem sie Verbraucher anreizen, ihren Verbrauch freiwillig in Zeiten geringerer Stromnachfrage zu verschieben.
Die Bundesnetzagentur legt deshalb nun zukunftsgerichtet erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt vor, die sicherstellen, dass Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können, gleichzeitig Kunden ohne verschiebbare Verbräuche nicht benachteiligt werden. Nach dem Plan der Bundesnetzagentur muss der Netzbetreiber dem Verbraucher ein zeitvariables Netzentgelt in Verbindung mit dem pauschalen Rabatt optional anbieten. Vorgesehen sind mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der örtlich geltenden Netzentgelte. Die Zeitfenster und Preisstufen werden kalenderjährlich festgelegt und gelten für das gesamte Netzgebiet.
Ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt ergänzt um ein variables Netzentgelt dürfte in Zukunft für die E-Mobilität sehr attraktiv sein.
Die zweite durch den Nutzer wählbare Variante beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore- Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.
Zur Abrechnung der reduzieren Entgelte soll die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt werden. Es soll kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen werden. Die Bundesnetzagentur sieht aber eine Pflicht zum transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung des Kunden vor.
Die Bundesnetzagentur hat diese Regelungen nun zur Konsultation veröffentlicht. Interessierte Parteien sind aufgerufen, ihre Stellungnahmen bis zum 27. Juli 2023 einzureichen. Die beiden Festlegungsverfahren sollen im 4. Quartal 2023 abgeschlossen werden, so dass die Vorgaben zum 1. Januar 2024 in Kraft treten können.