WÄRMENETZE IN DEUTSCHLAND ERKLÄRT · 8. OKTOBER 2026

Was Haushalte für Fernwärme zahlen und wer die Preise kontrolliert
Rund 15 Prozent der Wohnungen in Deutschland heizen mit Fernwärme, ohne den Versorger wechseln zu können. Im April 2025 kostete die Kilowattstunde je nach Netz zwischen acht und 33 Cent. Die Bundesregierung plant deshalb eine bundesweite Preisaufsicht.
In einem Heizkraftwerk, einer Müllverbrennungsanlage oder einer Großwärmepumpe entsteht heißes Wasser, das durch gedämmte Rohre unter der Straße zu den Häusern fließt. Im Keller geht die Wärme über eine Übergabestation an den Heizkreislauf des Gebäudes, das abgekühlte Wasser strömt zurück ins Netz.
Den Komfort bezahlen Kund*innen mit Abhängigkeit. Wärme lässt sich nur über kurze Strecken transportieren, deshalb hat jeder Fernwärmeversorger in seinem Netzgebiet eine Monopolstellung. Wer angeschlossen ist, kann nicht zu einem anderen Anbieter wechseln wie bei Strom oder Gas. Den Preis bestimmen ein lokales Unternehmen und die Regeln, die der Staat ihm setzt.
Für die Wärmewende in dichten Städten brauchen Kommunen die Netze trotzdem. Über ein Netz lassen sich Quellen anzapfen, die ein einzelnes Haus nie nutzen könnte: Flusswasser, Industrieabwärme, Tiefengeothermie. Welche Straßen ein Netz bekommen, legen die Städte in ihrer kommunalen Wärmeplanung fest.
Inhalt
Woher kommt die Wärme im Fernwärmenetz
Knapp die Hälfte der Fernwärme in Deutschland stammt aus Erdgas, rund ein Drittel aus erneuerbaren Quellen und unvermeidbarer Abwärme. Diese Werte veröffentlichte der Energiewirtschaftsverband BDEW im Dezember 2025 als vorläufige Zahlen, gestützt auf Daten des Statistischen Bundesamts.
In den Heiz- und Heizkraftwerken der allgemeinen Versorgung entstanden 2025 rund 125 Milliarden Kilowattstunden Wärme, 70 Prozent davon in Kraft-Wärme-Kopplung. Dabei fällt zugleich Strom an, die Abwärme fließt ins Netz. Weitere acht Milliarden Kilowattstunden speisten Industriebetriebe und andere Erzeuger ein. Aus der Verbrennung von biogenem Siedlungsabfall stammten 2025 rund 10,5 Milliarden Kilowattstunden.
| Energieträger | Mrd. kWh 2025 | Anteil in % |
|---|---|---|
| Erdgas | 66,0 | 49,6 |
| Unvermeidbare Abwärme und übrige Energieträger nach WPG | 18,9 | 14,2 |
| Biomasse | 13,4 | 10,1 |
| Steinkohle | 11,0 | 8,2 |
| Biogener Siedlungsabfall | 10,5 | 7,9 |
| Braunkohle | 5,1 | 3,8 |
| Sonstige | 4,3 | 3,3 |
| Umwelt-, Geo- und Solarthermie | 2,0 | 1,5 |
| Mineralöl | 1,9 | 1,4 |
| Insgesamt | 133,1 | 100 |
Quelle: BDEW, „Die Energieversorgung 2025“, auf Basis von Destatis-Daten; Stand Dezember 2025, Werte für 2025 vorläufig und teilweise geschätzt. Netto-Wärmeerzeugung der Fernwärmeversorger einschließlich Einspeisungen von Industrie und sonstigen Erzeugern.
Auf Umwelt-, Geo- und Solarthermie entfielen 2025 erst 1,5 Prozent der Fernwärme. Mehrere Städte bauen diese Quellen aus. In Mannheim zieht der Versorger MVV mit einer Flusswärmepumpe Wärme aus dem Flusswasser, Leipzig setzt auf die größte Solarthermieanlage Deutschlands. Welches Potenzial Großwärmepumpen für die Fernwärme haben, hat Agora Energiewende 2023 in einer Studie durchgerechnet.
Wie viele Haushalte in Deutschland heizen mit Fernwärme
Rund jede siebte Wohnung in Deutschland hängt an einem Wärmenetz. Das Statistische Bundesamt ermittelte im Zensus 2022 zum Stichtag 15. Mai 2022 einen Anteil von 15 Prozent. Der BDEW schätzt ihn für 2025 auf 15,5 Prozent von 43,9 Millionen beheizten Wohnungen.
Regional unterscheiden sich die Werte stark. In Berlin heizen laut Zensus 43 Prozent der Wohnungen mit Fernwärme, in Hamburg 35 Prozent, in den ostdeutschen Ländern 22 bis 34 Prozent.
Im Neubau liegt Fernwärme auf Platz zwei. Für knapp 23 Prozent der 2025 genehmigten neuen Wohnungen ist sie laut BDEW als Hauptheizung vorgesehen, für 67 Prozent eine Wärmepumpe. Private Haushalte und Wohnungsgesellschaften bezogen 2025 rund 53 Milliarden Kilowattstunden Fernwärme, das sind 45 Prozent des gesamten Absatzes.
Wie setzt sich der Fernwärmepreis zusammen
Der Fernwärmepreis besteht aus einem festen und einem verbrauchsabhängigen Teil. Der Grundpreis fällt pauschal oder als Leistungspreis für die vertraglich bestellte Wärmeleistung an, der Arbeitspreis für jede verbrauchte Kilowattstunde. Je nach Versorger kommen Mess- und Abrechnungspreise sowie ein Emissionspreis hinzu. Die Branchenverbände rechnen alles zu einem Mischpreis zusammen: Jahresgesamtpreis geteilt durch die abgenommene Wärme.
Wie sich der Preis über die Jahre verändert, legen Preisänderungsklauseln fest. Paragraf 24 der AVBFernwärmeV verlangt, dass Versorger darin die eigene Kostenentwicklung und die Lage auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Das Bundeskartellamt spricht von Kostenelement und Marktelement; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen beide grundsätzlich gleich gewichtet sein. Die Berechnungsfaktoren müssen sie vollständig und allgemein verständlich ausweisen.
Kund*innen spüren steigende Brennstoffpreise meist mit Verzögerung. Laut dem Halbjahresbericht der Preistransparenzplattform zum 1. April 2026 passen mehr als 60 Prozent der Unternehmen ihre Preise einmal jährlich an, meist im Januar. Die Verbände schreiben dort, Fernwärmekunden spürten die Folgen von Energiekrisen erst ein bis zwei Jahre später.
Ein Versorgungsvertrag läuft nach der AVBFernwärmeV höchstens zehn Jahre und verlängert sich ohne Kündigung um jeweils fünf Jahre. Einmal im Jahr dürfen Kund*innen die bestellte Leistung ohne Nachweis um bis zu 50 Prozent senken. Wer auf erneuerbare Energien umsteigt, kann stärker reduzieren oder mit zwei Monaten Frist kündigen.
Warum kostet Fernwärme in jedem Netz etwas anderes
Jedes Netz hat eigene Erzeuger, eine eigene Länge und eigene Kunden. Die Betreiber der Preistransparenzplattform Fernwärme nennen Brennstoff und Technik der Erzeugung, Länge, Alter und Verteilstruktur des Netzes sowie Zahl und Art der Abnehmer als Preisfaktoren.
Wie weit die Preise auseinanderliegen, zeigt eine Auswertung des Verbraucherzentrale Bundesverbands von 576 Netzen zum Stichtag 2. April 2025. Für ein Mehrfamilienhaus mit 288.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch lag der Mischpreis zwischen acht und 33 Cent je Kilowattstunde, der Median bei 17 Cent. In gut jedem vierten Netz kostete die Kilowattstunde 20 Cent oder mehr.
Mit den Netzverlusten steigt im Mittel auch der Preis. Netze, die 30 Prozent oder mehr ihrer Wärme unterwegs verlieren, kamen im Median auf 22 Cent, Netze mit geringeren Verlusten auf 17 bis 18 Cent.
Die Branche kommt auf einen niedrigeren Mittelwert, weil sie anders rechnet. Gewichtet nach Absatz, sodass große Netze stärker zählen, lag der Mischpreis laut Plattformbericht im April 2026 bei 15,6 Cent brutto. Für fast den gesamten Absatz galten Preise zwischen 12,5 und 17,5 Cent; teure Ausreißer machen nach Angaben der Verbände nur einen geringen Absatz aus.
Wer kontrolliert die Preise der Fernwärmeversorger
Stand September 2026 gibt es in Deutschland keine eigene Preisaufsicht für Fernwärme, über die Preise wachen die Kartellbehörden. Nach Paragraf 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dürfen marktbeherrschende Fernwärmeversorger keine Entgelte fordern, die die Kosten unangemessen überschreiten. Zuständig ist das Bundeskartellamt, wenn die Wirkung eines Verhaltens über ein Bundesland hinausreicht, sonst die Landeskartellbehörde.
Ende 2023 eröffnete das Bundeskartellamt Verfahren gegen sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen Preissteigerungen der Jahre 2021 bis 2023, untersucht wurden neun Netze. Im März 2025 sah die Behörde bei vier Netzen den Verdacht rechtswidriger Klauseln erhärtet. Dort hatten die Versorger das Marktelement zu schwach gewichtet, bei mindestens drei Netzen bildete das Kostenelement die tatsächlichen Kosten nicht korrekt ab.
„Die Verbraucherinnen und Verbraucher können den Anbieter nicht wechseln“, sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt damals. Er forderte Transparenz über die Kosten der Unternehmen und klare gesetzliche Vorgaben zur Preisgestaltung. Unabhängig von den Verfahren können Kund*innen einen Verstoß gegen die AVBFernwärmeV vor Zivilgerichten geltend machen.
Seit Mai 2024 betreiben die Verbände AGFW, BDEW und VKU die Plattform waermepreise.info, die Teilnahme ist freiwillig. Zum 1. April 2026 meldeten dort 710 Teilnetze ihre Preise, nach Angaben der Betreiber mehr als die Hälfte des Fernwärmeabsatzes.
Am 26. August 2026 beschloss das Bundeskabinett Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket. Danach soll eine Bundesbehörde Preisanpassungen und geplante Investitionen prüfen und vorab genehmigen können. Alle Versorger sollen ihre Tarife auf einer neuen Transparenzplattform veröffentlichen müssen. Ein neues Wärmenetzgesetz soll die AVBFernwärmeV und die Abrechnungsverordnung FFVAV zusammenführen und neu fassen. Stand September 2026 liegen nur diese Eckpunkte vor; einen Zeitplan für den Gesetzentwurf hat die Regierung nicht genannt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt Preisaufsicht und Transparenz. Er kritisiert aber, dass Versorger unter bestimmten Voraussetzungen ihre Ausgangspreise einseitig erhöhen dürfen sollen, und verlangt eine bundeseinheitliche Preisobergrenze.
Können Kommunen den Anschluss an die Fernwärme vorschreiben
Ja, wenn das Landesrecht sie dazu ermächtigt. Nach Paragraf 109 des Gebäudemodernisierungsgesetzes dürfen Gemeinden einen Anschluss- und Benutzungszwang für ein öffentliches Fernwärmenetz auch zum Klima- und Ressourcenschutz anordnen.
Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz. Mit der Novelle, die der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat, fiel die Vorgabe weg, dass neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien laufen. Hausbesitzer entscheiden laut Bundestag selbst, ob sie sich an ein Wärmenetz anschließen lassen. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 steigende Anteile Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff einsetzen, ab 2040 mindestens 60 Prozent.
Wo neue Netze entstehen, klären die Kommunen in der Wärmeplanung. Laut Bundesregierung hatten im August 2026 rund zwei Drittel der 10.700 Städte und Gemeinden ihre Planung begonnen oder abgeschlossen. Ob Kommunen dabei auf Fernwärme oder Wärmepumpe setzen, hängt stark vom Ort ab. Augsburg etwa will Teile seiner Fernwärme mit niedrigerer Temperatur betreiben, damit Flusswasser-Wärmepumpen einspeisen können.
Bis wann muss die Fernwärme klimaneutral sein
Bis Ende 2044 müssen die Betreiber jedes Wärmenetz in Deutschland vollständig auf erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umstellen. Nach Paragraf 29 des Wärmeplanungsgesetzes gelten für bestehende Netze Zwischenziele: ab 2030 mindestens 30 Prozent, ab 2040 mindestens 80 Prozent. Für neue Netze gilt seit dem 1. März 2025 bereits eine Quote von 65 Prozent. In Netzen über 50 Kilometer Länge darf der Biomasse-Anteil ab 2045 höchstens 15 Prozent betragen.
Die zuständigen Landesbehörden können die Frist für 2030 bis Ende 2034 und die für 2040 bis Ende 2044 verlängern. Voraussetzung ist unter anderem ein Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan des Betreibers. Im bundesweiten Mittel soll der saubere Anteil 2030 bei 50 Prozent liegen.
2025 lag dieser Anteil laut BDEW bei 33,7 Prozent, nach 35 Prozent im Vorjahr. Im kalten ersten Quartal 2025 setzten die Versorger in ihren Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen deutlich mehr Erdgas ein. Von den 710 Teilnetzen der Transparenzplattform erfüllten zum 1. April 2026 bereits 314 die 30-Prozent-Marke für 2030.
Mit Abwärme, Solarthermie und Großwärmepumpen wird der Fernwärmepreis unabhängiger vom Gasmarkt. Für die Anlagen müssen die Versorger aber viel Geld investieren, und diese Kosten fließen über Grund- und Arbeitspreise zurück. Nach den Eckpunkten der Bundesregierung soll die künftige Aufsichtsbehörde beides prüfen: die Investitionen und die Preisanpassungen.
QUELLEN
- Bundeskartellamt: Bundeskartellamt prüft Preisanpassungsklauseln bei Fernwärme, 16.11.2023.
- Gesetze im Internet: § 31 WPG, Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045, abgerufen 29.09.2026.
- Gesetze im Internet: § 2 WPG, Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung, abgerufen 29.09.2026.
- Gesetze im Internet: § 3 AVBFernwärmeV, Anpassung der Leistung, abgerufen 29.09.2026.
- Gesetze im Internet: § 43 GModG, Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, abgerufen 29.09.2026.
- Gesetze im Internet: § 48 GWB, Zuständigkeit, abgerufen 29.09.2026.
- Preistransparenzplattform Fernwärme: Glossar, abgerufen 29.09.2026.