Vermieter müssen Balkonkraftwerke erlauben, Eigentümer brauchen einen Beschluss

MIETRECHT UND EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT · 18. OKTOBER 2026

Wer ein Balkonkraftwerk in der Mietwohnung will, hat seit 2024 einen Anspruch darauf

Vermieter dürfen Steckersolargeräte nur noch ablehnen, wenn sie ihnen nicht zumutbar sind. Gestritten wird seither über Auflagen und Optik. In Eigentümergemeinschaften verlangt der Bundesgerichtshof zuerst einen Beschluss.


VON MARTIN JENDRISCHIK · 7 Min. LESEN


Die Energiewende auf dem eigenen Dach war lange ein Projekt für Hausbesitzer. Nach dem Mikrozensus 2022 lebten aber nur 41,9 Prozent der Haushalte in Deutschland in den eigenen vier Wänden. Für alle anderen ist der Balkon die einzige Fläche, auf der sie selbst Solarstrom erzeugen können.

Genau dort lag bis 2024 die Hürde für ein Balkonkraftwerk in der Mietwohnung. Mieter brauchten die Erlaubnis des Vermieters, Wohnungseigentümer die Zustimmung der Gemeinschaft, und beide konnten ohne Begründung Nein sagen. Ein Gesetz vom Oktober 2024 hat das umgedreht. Was es Mietern bringt, wo Vermieter weiter mitreden und wie Gerichte die Grenzen seitdem ziehen, beantworten die folgenden Abschnitte.

Was hat sich für Mieter seit Oktober 2024 geändert

Am 17. Oktober 2024 trat das Gesetz zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten in Kraft, verkündet im Bundesgesetzblatt 2024 I Nr. 306. Es ergänzt Paragraf 554 BGB um die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. Mieter haben damit einen Anspruch darauf, dass der Vermieter die bauliche Veränderung erlaubt.

Der Anspruch entfällt nur, wenn die Anlage dem Vermieter nicht zumutbar ist. Diese Ausnahme ist eng gedacht. Der Deutsche Mieterbund hatte im Gesetzgebungsverfahren gewarnt, dass Vermieter den Anspruch durch einschränkende Vorgaben entwerten könnten. Ein Katalog erlaubter Vorgaben steht bis heute nicht im Gesetz, deshalb füllen Gerichte die Lücke.

Unverändert bleibt: Der Mieter muss fragen, bevor er montiert. Die Erlaubnis ist geschuldet, sie ersetzt sich aber nicht selbst. Wer ohne Anfrage schraubt, riskiert einen Rückbau, auch wenn er die Erlaubnis bekommen hätte.

Welche Auflagen dürfen Vermieter machen

Vermieter bestimmen weiter mit, wie die Anlage angebracht wird. Der Verwalterverband VDIV fasste die bisherige Rechtsprechung im Januar 2026 zusammen. Zulässig sind demnach der Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung, normgerechte Komponenten, eine fachgerechte Montage, die Registrierung bei der Bundesnetzagentur und der Rückbau beim Auszug. Alles darüber hinaus gilt dem Verband als unzumutbar.

Auflagen beim Balkonkraftwerk in der Mietwohnung (Stand Oktober 2026)
Forderung des VermietersEinordnungBeleg
Nachweis der Haftpflichtversicherungin der Regel zulässigVDIV, Januar 2026
Normgerechte Geräte, fachgerechte MontagezulässigVDIV, Januar 2026
Registrierung im Marktstammdatenregistergesetzliche PflichtBundesnetzagentur
Rückbau beim AuszugzulässigVDIV, Januar 2026
Ablehnung wegen persönlichen Geschmacksreicht nichtLG Hamburg, 13.12.2024
Pauschale Haftungsbedenkenreichen nichtAG Hamburg-Wandsbek, 2.12.2025
Windlastberechnung, Statiknachweisim Aachener Fall aufgegebenVerfahren gegen Vonovia, Januar 2026
Zusätzliche KautionungeklärtMustervordrucke, Dezember 2024

Wie weit überzogene Auflagen gehen können, zeigte ein Fall aus Aachen. Vonovia verlangte von einem Mieter Windlastberechnungen, statische Nachweise und die Erfüllung einer Norm für Vertikalverglasung. Mit Unterstützung der Deutschen Umwelthilfe klagte der Mieter, im Januar 2026 stimmte der Konzern vor Gericht ohne Vorbehalt zu (mehr dazu: Vonovia muss Balkonkraftwerk erlauben).

Offen ist die Frage der Kaution. In Vermieterkreisen kursieren nach einem Bericht der Stuttgarter Zeitung vom Dezember 2024 Mustervordrucke, die eine zusätzliche Sicherheit verlangen. Ob das zulässig ist, hat bisher kein Gericht entschieden. Den Versicherungsnachweis hält der Hamburger Anwalt Dirk Legler für unproblematisch, wenn die Privathaftpflicht das Gerät einschließt (mehr dazu: Balkonkraftwerk-Versicherung).

Wann können Vermieter ein Balkonkraftwerk trotzdem ablehnen

Die Gerichte trennen bisher klar zwischen Geschmack und Gefahr. Das Landgericht Hamburg entschied am 13. Dezember 2024 (Az. 311 S 44/24), dass ein subjektives Schönheitsempfinden keine Ablehnung trägt. Schon 2021 war eine Vermieterin vor dem Amtsgericht Stuttgart (Az. 37 C 2283/20) gescheitert: Die Anlage war unauffällig, leicht rückbaubar und fachgerecht montiert.

Anders lag ein Fall in Köln. Das Amtsgericht Köln verpflichtete am 13. Dezember 2024 (Az. 208 C 460/23) einen Mieter zum Abbau. Er hatte zwei Module ohne Zustimmung an der Außenseite der Balkonbrüstung befestigt, das Gericht sah bei Unwetter ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung liegt beim Landgericht Köln.

Aus beiden Linien folgt eine praktische Regel. Wer innen an der Brüstung montiert, eine sturmfeste Halterung belegt und vorher fragt, hat die besten Karten. Wer außen montiert und erst danach fragt, gibt dem Vermieter das Argument, das vor Gericht zählt.

Wie holen Mieter die Erlaubnis ein

Wer ein Balkonkraftwerk in der Mietwohnung plant, fragt am besten schriftlich. In die Anfrage gehören Gerät und Wechselrichter mit Datenblatt, Ort und Art der Befestigung, die genutzte Steckdose und der Nachweis der Haftpflicht. Wer mit dieser Liste fragt, nimmt vorweg, was als zulässige Auflage gilt. Eine Ablehnung muss der Vermieter dann mit einer konkreten Unzumutbarkeit begründen.

Die Formalitäten beim Netz sind seit 2024 schlank. Nach Angaben der Bundesnetzagentur gelten für Anlagen ab dem 16. Mai 2024 Sonderregeln: höchstens 800 Voltampere Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Modulleistung. Die Meldung beim Netzbetreiber entfällt, die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht (Schritt für Schritt: Balkonkraftwerk anmelden).

Bleibt der Vermieter beim Nein oder antwortet er nicht, hilft der Mieterverein oder ein Anwalt. Der Anspruch lässt sich einklagen, wie die Verfahren in Hamburg und Aachen zeigen. Beim Auszug muss die Anlage in der Regel wieder weg, die Pflicht zum Rückbau deckt nach Einschätzung der Verbraucherzentrale bereits das allgemeine Mietrecht.

Was gilt in der Eigentümergemeinschaft

Für Wohnungseigentümer hat dasselbe Gesetz Paragraf 20 des Wohnungseigentumsgesetzes erweitert. Steckersolargeräte zählen dort seit Oktober 2024 zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Jeder Eigentümer kann verlangen, dass die Gemeinschaft sie gestattet. Über das Wie entscheidet die Gemeinschaft mit.

Wie ernst dieses Mitspracherecht ist, hat der Bundesgerichtshof am 18. Juli 2025 klargestellt (Az. V ZR 29/24). Ein Berliner Eigentümer hatte neun große Module ohne Beschluss über die ganze Balkonlänge montiert. Nach dem Urteil ist eine von außen deutlich sichtbare Anlage eine bauliche Veränderung, auch ohne Bohrloch. Fehlt der Beschluss, kann die Gemeinschaft den Rückbau verlangen.

Für Eigentümer heißt das: erst den Antrag zur Eigentümerversammlung stellen, dann montieren. Auch wer einen Anspruch auf die Gestattung hat, muss ihn aktiv durchsetzen, notfalls vor Gericht. Auf den guten Glauben, die Anlage sei ja privilegiert, können sich Eigentümer nach dem Urteil nicht verlassen.

Welche Rolle spielt die neue Norm für Steckersolargeräte

Ein Teil des Streits drehte sich um Technik, vor allem um den Schukostecker. Seit Dezember 2025 gibt es mit der DIN VDE V 0126-95 eine eigene Produktnorm. Sie legt die Einspeiseleistung auf 800 Voltampere fest und lässt den Anschluss über einen Schutzkontaktstecker zu, wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen im Gerät stecken.

Mit Haushaltsstecker erlaubt die Norm bis zu 960 Watt Modulleistung, mit einer speziellen Energiesteckvorrichtung bis zu 2.000 Watt. Geräte mit eingebautem Speicher deckt sie nicht ab, dafür plant der VDE einen eigenen Normteil. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek stützte sich im Dezember 2025 bereits auf die Norm und ließ den Anschluss an eine Schuko-Außensteckdose zu (Hintergrund: Schuko oder Wieland).

Für Mieter verschiebt das die Beweislast spürbar. Ein normgerechtes Gerät nimmt dem Vermieter das Sicherheitsargument, das bisher am häufigsten gegen Balkonkraftwerke in der Mietwohnung vorgebracht wurde. Was sich mit dem eigenen Strom vom Balkon sparen lässt, steht im Überblick zu Vorteilen und Nachteilen des Balkonkraftwerks.

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