EU-Resolution stärkt Klimaschutz und IGH-Klimagutachten

KLIMAPOLITIK · 24. MAI 2026

Klimaschutz ist Völkerrechtspflicht

Das IGH-Klimagutachten von 2025 hat Klimaschutz zur einklagbaren Rechtspflicht erklärt. 141 Staaten bestätigten das am 20. Mai 2026 per UN-Resolution. In Norwegen wurden drei Nordseeölfelder bereits gestoppt. Was das für Deutschland, Borkum und die Zukunftsklagen in Karlsruhe bedeutet.


VON MARTIN JENDRISCHIK · 12 Min. Lesezeit LESEN


Am 20. Mai 2026 stimmte die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit 141 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 28 Enthaltungen über eine Resolution ab, die Geschichte schreiben könnte. Sie bestätigt das Klimagutachten des International Gerichtshofs (IGH) vom Juli 2025 als politisches Programm und fordert Regierungen auf, ihre Klimapolitik an diesem Maßstab auszurichten. US-Vizevertreterin Tammy Bruce stimmte dagegen, Saudi-Arabien stimmte dagegen, Russland stimmte dagegen. Den Rest der Welt hat das nicht aufgehalten.

Die eigentliche Wegmarke liegt zehn Monate zurück. Am 23. Juli 2025 veröffentlichte der IGH in Den Haag sein Gutachten zu den völkerrechtlichen Pflichten von Staaten in Bezug auf den Klimawandel. Alle 15 Richterinnen und Richter stimmten allen zentralen Punkten zu. Das Verfahren war das größte in der Geschichte des Gerichts: 96 Staaten und elf internationale Organisationen hatten schriftlich und mündlich Stellung genommen. Das Ergebnis war so eindeutig, wie es Völkerrecht selten ist.

Hinter diesem Verfahren steckt eine Studierendenkampagne. 27 Jura-Studierende von pazifischen Inselstaaten am Emalus-Campus der University of the South Pacific in Vanuatu gründeten 2019 die Pacific Island Students Fighting Climate Change und überzeugten die Regierung Vanuatus, beim IGH ein Gutachten zu beantragen. Im März 2023 stimmte die Generalversammlung dem Antrag ohne Gegenstimme zu. Am 20. Mai 2026 schloss sich der Kreis: Die Generalversammlung bekräftigte die Schlussfolgerungen des Gutachtens und beauftragte den UN-Generalsekretär, bis 2027 einen Bericht über die Umsetzung der Klimaverpflichtungen vorzulegen.

Shiva Gounden, verantwortlich für den Pazifik bei Greenpeace Australia Pacific, fasste den Moment zusammen: „Die Welt ist dem Beispiel des Pazifiks gefolgt. Vanuatu und die pazifischen Nationen haben erneut die globale Klimaagenda geprägt und die Stimmen der Frontline-Gemeinschaften in internationale Maßnahmen verwandelt." Der Beschluss sei nicht das Ende eines Kampfes, sondern der Beginn seiner Umsetzung. Die Frage ist, wer zuhört.

Was der Internationale Gerichtshof entschieden hat

Das IGH-Klimagutachten beantwortet eine Frage, über die Staaten seit Jahrzehnten streiten: Gibt es neben den Klimaverträgen eigenständige völkerrechtliche Pflichten, die Staaten binden, auch wenn sie politisch nicht handeln wollen? Die Antwort des Gerichts ist eindeutig: Ja. Klimaschutzpflichten ergeben sich aus dem Pariser Abkommen, aus dem Völkergewohnheitsrecht und aus den Menschenrechtspakten.

Alle drei Quellen zusammen bilden einen Rahmen, der erheblich über das hinausgeht, was bisher rechtlich gesichert galt.

Das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens ist nach Auffassung des Gerichts kein unverbindlicher Aspirationswert, sondern ein rechtlicher Maßstab, an dem nationale Klimaziele gemessen werden müssen. Staaten sind verpflichtet, die höchstmögliche Ambition einzusetzen und ihre national festgelegten Beiträge entsprechend zu gestalten. Fossile Subventionen, neue Explorationslizenzen und Genehmigungen für Förderprojekte können „völkerrechtswidrige Handlungen" darstellen, wenn sie mit diesen Pflichten unvereinbar sind. Diese Formulierung ist ist eine klare Rechtsfeststellung.

Zwei weitere Feststellungen haben besondere Sprengkraft. Erstens: Staaten können für Klimaschäden zur Wiedergutmachung verpflichtet werden. Das schließt finanzielle Entschädigungen für besonders betroffene Länder ausdrücklich ein. Zweitens: Klimaschutz ist eine erga-omnes-Pflicht, eine Verpflichtung gegenüber der gesamten Völkergemeinschaft. Jeder Staat hat das Recht, die Verantwortung eines anderen einzuklagen, weil das Klimasystem ein globales Gemeingut ist. Damit entfällt das bisherige Hindernis, dass nur unmittelbar geschädigte Staaten klageberechtigt sind.

Auch Staaten, die nicht Vertragspartei des Pariser Abkommens sind, bleiben aus Gewohnheitsrecht gebunden. Die USA unter Präsident Trump sind im Jahr 2025 erneut aus dem Abkommen ausgetreten. Das IGH-Klimagutachten stellt in Paragraph 315 klar: Der Austritt ändert an den klimavölkerrechtlichen Pflichten nichts. Das No-Harm-Prinzip, das Vorsorgeprinzip und die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gelten unabhängig von Vertragsbeziehungen als Gewohnheitsrecht.

Formaljuristisch bleibt ein IGH-Gutachten eine beratende Stellungnahme, kein verbindliches Urteil. Völkerrechtlerin Margaretha Wewerinke-Singh von der Universität Amsterdam, die Vanuatu als Co-Counsel vertreten hat, bezeichnete die Entscheidung dennoch als historischen Einschnitt: Das Gutachten harmonisiere bislang fragmentierte Rechtsquellen und mache Klimapflichten für nationale Gerichte weltweit verwertbar. Wie recht sie hatte, zeigt die Rechtsprechung der vergangenen zehn Monate.

Von Den Haag nach Oslo und Bonaire

Ob ein Rechtsgutachten Wirkung hat, zeigt sich nicht am Tag seiner Veröffentlichung. Es zeigt sich, wenn Gerichte es zitieren, wenn Richterinnen und Richter ihre Begründungen darauf stützen und wenn Genehmigungen deswegen kippen. Das IGH-Klimagutachten hat in zehn Monaten mindestens fünf Entscheidungen auf drei Kontinenten beeinflusst. Das ist für eine nicht bindende Stellungnahme eine ungewöhnliche Bilanz.

Am 28. Oktober 2025 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg im Fall Greenpeace Nordic u.a. gegen Norwegen (Nr. 34068/21). Die Kammer stellte keine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest, legte aber neue prozedurale Maßstäbe für die Vergabe von Erdöllizenzen fest: Regierungen müssen vor der Genehmigung vollständige klimabezogene Umweltverträglichkeitsprüfungen durchführen, die auch die Emissionen aus der späteren Verbrennung der geförderten Brennstoffe einschließen. Scope-3-Emissionen, also die Klimakosten am Verbrauchsort, sind damit kein Bilanzierungstrick mehr, den man weglassen kann. Der Straßburger Gerichtshof zitierte das IGH-Gutachten in diesem Zusammenhang ausführlich.

Drei Wochen später folgte Oslo. Am 14. November 2025 erklärte das Berufungsgericht Borgarting die Genehmigungen für die Entwicklungspläne der Nordseefelder Breidablikk, Tyrving und Yggdrasil für ungültig. Drei Offshore-Ölfelder, geplante Jahrzehnte der Förderung, gestoppt. Die Begründung: Die Umweltverträglichkeitsprüfungen hatten die Verbrennungsemissionen des zu exportierenden Öls zu Unrecht ausgeblendet. Das Borgarting-Gericht stützte sich dabei auf das EFTA-Gutachten zum europäischen Umweltprüfungsrecht, auf den EGMR-Beschluss von Oktober und auf das IGH-Gutachten als kontextuellen Beleg für das 1,5-Grad-Prinzip. Die Kombination war entscheidend. Der norwegische Staat hat Berufung zum Høyesterett eingelegt. Einen Produktionsstopp ordnete das Gericht nicht an.

Am 28. Januar 2026 erklärte das Bezirksgericht Den Haag, dass die Niederlande die Menschenrechte der Bevölkerung von Bonaire verletzen. Die karibische Gemeinde, rechtlich Teil des niederländischen Staatsgebiets, ist durch steigenden Meeresspiegel und Extremwetterereignisse in ihrer Existenz bedroht. Das Gericht verpflichtete den Staat, bis 2030 einen klimabezogenen Anpassungsplan vorzulegen und die Minderungsziele auf 1,5-Grad-Kompatibilität zu trimmen. Paragraph 5.26 des Urteils zitiert das IGH-Gutachten zur Frage, welche Handlungspflichten aus dem Klimarecht folgen. Es war das erste Urteil in Europa, das einem Überseegebiet klimabezogene Schutzansprüche zuerkannte.

Auch jenseits Europas hat das Gutachten Resonanz gefunden. Ein Bundesgericht in Porto Alegre suspendierte im August 2025 die Betriebsgenehmigungen für die Candiota-Kohlemine in Brasilien und zitierte das IGH-Gutachten ausdrücklich zur Frage der staatlichen Verantwortung für fossile Förderlizenzen. In Kanada erkannte der Federal Court das Gutachten im September 2025 als Argument mit „substantieller persuasiver Autorität" an und ließ neue Klimaklagen zu. Das Recht zieht Kreise, schneller als die Diplomatie.

Urteile zum IGH-Klimagutachten: Was das für Deutschland bedeutet

Für Deutschland ist die formale Ausgangslage klar: Das Land hat den Antrag auf das IGH-Gutachten 2023 mitgetragen, die UN-Resolution vom 20. Mai 2026 im EU-Block unterstützt und gilt völkerrechtlich als gebunden. Die politische Realität sieht komplizierter aus. Und das Recht holt sie gerade ein.

Bundeskanzler Friedrich Merz argumentiert in klimapolitischen Debatten, Deutschland sei für nur „rund zwei Prozent" der globalen Emissionen verantwortlich. Das IGH-Gutachten hat diesem Argument die rechtliche Grundlage entzogen. Paragraph 226 des Gutachtens stellt klar, dass auch größere Volkswirtschaften keine pauschale Ausnahme für sich beanspruchen können und dass relative Emissionsanteile Klimapflichten nicht aufheben. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Klimabeschluss von 2021 dieselbe Linie gezogen: Deutschland kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Verweis auf die Emissionen anderer entziehen. Das IGH hat das nun auf Ebene des Völkerrechts bestätigt.

Beim Bundesverfassungsgericht laufen die sogenannten Zukunftsklagen. Greenpeace, Germanwatch, BUND, der Solarenergie-Förderverein und die Deutsche Umwelthilfe reichten im September 2024 gemeinsam mit mehr als 54.000 Mitklagenden Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG forderte Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat im Sommer 2025 zur Stellungnahme auf. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen und das Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung reichten bis Ende 2025 Stellungnahmen ein, die nach Angaben der Klimaklägerinnen und Klimakläger ihre Argumentation in zentralen Punkten stützen. Das IGH-Gutachten liefert dazu nun die völkerrechtliche Referenzebene.

Unter direktem Handlungsdruck steht die geplante Erdgasförderung vor der Insel Borkum. Die DEA Deutsche Erdgas möchte im deutschen Wattenmeer bohren. Nach dem Borgarting-Urteil und dem EGMR-Standard ist die rechtliche Ausgangslage für solche Genehmigungen schwieriger geworden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die Verbrennungsemissionen des geförderten Gases nicht vollständig einbezieht, riskiert, denselben Standards nicht standzuhalten, die in Norwegen zur Ungültigkeit von drei Genehmigungen geführt haben. Was in der Nordsee gilt, gilt auch vor Borkum.

Das gleiche Argument trifft fossile Subventionen. Das IGH-Gutachten benennt staatliche Subventionen für fossile Brennstoffe als potenzielle Völkerrechtsverstöße, wenn sie mit den 1,5-Grad-Klimapflichten unvereinbar sind. Deutschland subventioniert Diesel, Kerosin und Dienstwagen im Volumen von mehreren Milliarden Euro jährlich. Eine ETH-Studie hat belegt, dass die Emissionen einzelner Konzerne wie ExxonMobil kausal für tödliche Hitzewellen verantwortlich gemacht werden können. Für staatliche Subventionen an eben diese Industrien gilt eine strukturell ähnliche Argumentation. Die Frage ist nicht mehr akademisch.

Auch auf EU-Ebene hat das Gutachten Konsequenzen. ClientEarth hat im Frühjahr 2026 darauf hingewiesen, dass die in den Omnibus-I-Verhandlungen diskutierte Abschwächung der Sorgfaltspflichten-Richtlinie (CSDDD) mit dem IGH-Maßstab kollidiert. Ein EU-Recht, das Unternehmen keine verbindlichen Klimatransitionspläne vorschreibt, entfernt sich von den Standards, die Den Haag für Staaten gesetzt hat und die mittelbar auch private Akteure erfassen. Deutschland sitzt in diesem Streit auf beiden Seiten: Es unterstützt die Resolution, toleriert aber eine EU-Gesetzgebung, die hinter deren Anforderungen zurückbleibt.

Bundesumweltminister Carsten Schneider hatte bereits am Tag des IGH-Gutachtens erklärt, Klimaschutz sei eine Menschheitsaufgabe, und sich Rückenwind für die internationale Zusammenarbeit erhofft. Rückenwind ist angekommen. Ob Berlin ihn nutzt, ist eine andere Frage.

Die Lücke zwischen Recht und Wirklichkeit schließt sich

Das IGH-Klimagutachten ist formal nicht bindend. Aber es hat in zehn Monaten mehr konkrete Rechtswirkung entfaltet als viele verbindliche Klimabeschlüsse der Vorjahre. Drei Nordseeölfelder warten auf rechtskonforme Neugenehmigungen. Eine karibische Gemeinde hat Anspruch auf einen staatlichen Klimaanpassungsplan. In Brasilien liegen Bergbaugenehmigungen auf Eis. Das ist der Unterschied zwischen einem Text, der in Schubläden verschwindet, und einer Feststellung, die Gerichte aufgreifen.

Rebecca Newsom, Global Political Lead bei Greenpeace International, formulierte nach der UN-Abstimmung: „Das höchste Gericht der Welt hat klargestellt, dass Klimahandeln eine unwiderlegbare Rechtspflicht ist. Das heutige Ergebnis zeigt, dass Regierungen zunehmend bereit sind, entsprechend zu handeln." Die Resolution selbst schafft keine neuen Normen. Sie gibt dem Gutachten politisches Gewicht, bindet den UN-Generalsekretär an eine Berichtspflicht bis 2027 und erhöht den Rechtfertigungsdruck auf jede Regierung, die Emissionen weiter subventioniert oder fossile Lizenzen vergibt.

Für Deutschland stehen in den nächsten zwei Jahren drei juristische Entscheidungen an, die den Spielraum weiter einengen werden. Das Bundesverfassungsgericht wird über die Zukunftsklagen urteilen. Der norwegische Høyesterett prüft das Borgarting-Urteil zu den Nordseefeldern. Der niederländische Hoge Raad wird voraussichtlich im Herbst 2026 über die Berufung im Fall Milieudefensie gegen Shell entscheiden. Jedes dieser Verfahren wird zeigen, wie weit das Recht tatsächlich reicht. Der Kurs ist gesetzt. Die Frage ist nur, ob Politik und Wirtschaft darauf warten, bis er auch vor dem eigenen Gericht durchgesetzt wird.


Ist das IGH-Klimagutachten rechtlich bindend?

Nein. Ein IGH-Gutachten ist eine beratende Stellungnahme, kein verbindliches Urteil. Es klärt die Rechtslage, ohne eine Partei zur Leistung zu verpflichten. Dennoch hat es erhebliche normative Wirkung: Nationale Gerichte und internationale Instanzen zitieren es als autoritative Auslegung des geltenden Völkerrechts. Innerhalb von zehn Monaten hat es mindestens fünf Entscheidungen in vier Ländern beeinflusst.

Welche konkreten Folgen hatte das IGH-Klimagutachten bereits?

Das Berufungsgericht Borgarting in Oslo erklärte am 14. November 2025 die Genehmigungen für drei Nordseeölfelder (Breidablikk, Tyrving, Yggdrasil) für ungültig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte setzte am 28. Oktober 2025 neue Standards für Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Erdöllizenzierungen. Ein niederländisches Gericht verpflichtete die Niederlande am 28. Januar 2026 zu einem Klimaanpassungsplan für Bonaire. In Brasilien wurden Bergbaugenehmigungen suspendiert.

Was bedeutet das IGH-Klimagutachten für Deutschland?

Das Gutachten stärkt die Zukunftsklagen vor dem Bundesverfassungsgericht, die Greenpeace, Germanwatch und andere Organisationen seit September 2024 führen. Es setzt neue rechtliche Maßstäbe für fossile Subventionen, Explorationsgenehmigungen wie die geplante Erdgasförderung vor Borkum und die EU-Lieferkettensorgfaltspflichten. Das Argument, Deutschland sei für nur zwei Prozent der globalen Emissionen verantwortlich, ist nach Paragraph 226 des Gutachtens als Rechtfertigung für Untätigkeit nicht haltbar.

Was ist der Unterschied zwischen IGH-Gutachten und der UN-Resolution vom 20. Mai 2026?

Das IGH-Gutachten vom 23. Juli 2025 ist eine Rechtsfeststellung: Es klärt, welche Klimapflichten aus Völkerrecht, Menschenrechtspakten und dem Pariser Abkommen folgen. Die UN-Resolution vom 20. Mai 2026 ist eine politische Bekräftigung: 141 Staaten erkennen das Gutachten als Grundlage an und verpflichten den UN-Generalsekretär zu einem Umsetzungsbericht bis 2027. Die Resolution schafft keine neuen Rechtsnormen, erhöht aber den politischen Druck und die Sichtbarkeit der Verpflichtungen.

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Quellen

  1. Internationaler Gerichtshof (2025): „Obligations of States in Respect of Climate Change – Advisory Opinion", 23. Juli 2025, Den Haag.
  2. United Nations General Assembly (2026): Resolution A/80/L.65 – Advisory Opinion of the International Court of Justice on the Obligations of States in Respect of Climate Change, 20. Mai 2026.
  3. EGMR (2025): Greenpeace Nordic u.a. v. Norwegen, Nr. 34068/21, Kammer-Urteil vom 28. Oktober 2025.
  4. Borgarting lagmannsrett (2025): Sak 24-036810ASD-BORG/02, Urteil vom 14. November 2025 (Analyse: Schjødt Rechtsanwälte).
  5. Rechtbank Den Haag (2026): Bonaire-Klimafall, ECLI:NL:RBDHA:2026:1344, Urteil vom 28. Januar 2026.
  6. Greenpeace International (2026): „UNGA heeds Pacific voices, backs world court on states' climate obligations", Pressemitteilung vom 20. Mai 2026.
  7. IISD (2025): „Historic International Court of Justice Opinion Confirms States' Climate Obligations", Juli 2025.
  8. Germanwatch (2025): „Völkerrecht verpflichtet: Internationaler Gerichtshof verlangt Übernahme von Verantwortung für Klimaschutz und Schäden", Juli 2025.
  9. EJIL: Talk! (2026): „From Opinion to Action: The General Assembly Votes to Operationalize the ICJ's Climate Advisory Opinion", Mai 2026.
  10. Klima-Allianz Deutschland (2025): „Bundesregierung muss zu Klima-Verfassungsbeschwerden Stellung nehmen", 2025.
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