Hausbesitzer verdienen mit eigenem Solarstrom mehr als mit Einspeisung

SOLARSTROM VOM EIGENEN DACH · 21. OKTOBER 2026

Was Hausbesitzer 2026 mit der Einspeisevergütung verdienen

Für neue Solaranlagen zahlt der Netzbetreiber je nach Größe und Betriebsart 5,44 bis 12,22 Cent pro Kilowattstunde, garantiert für 20 Jahre. Die Bundesregierung will die Einspeisevergütung für kleine Neuanlagen ab 2027 weitgehend abschaffen.


VON MARTIN JENDRISCHIK · 9 Min. LESEN


Seit dem Jahr 2000 folgt das Erneuerbare-Energien-Gesetz einem einfachen Versprechen. Wer eine Solaranlage ans Netz bringt, verkauft den Strom zu einem festen Preis, zwei Jahrzehnte lang. Der Netzbetreiber nimmt jede eingespeiste Kilowattstunde ab und zahlt den Satz, der im Monat der Inbetriebnahme galt. Mit dieser Sicherheit haben Hausbesitzer, Landwirte und Genossenschaften ihre Dächer zu kleinen Kraftwerken gemacht.

Die Rechnung hat sich seitdem gedreht. Die Sätze für neue Anlagen sind über die Jahre stark gefallen, der Strompreis für Haushalte ist gestiegen. Wer den Strom vom Dach selbst verbraucht, spart heute ein Vielfaches dessen, was die Einspeisung einbringt. Die Einspeisevergütung bleibt trotzdem der Sockel jeder Solarkalkulation, denn mit ihr vergütet der Netzbetreiber den Überschuss, den Haushalt und Speicher nicht aufnehmen.

Wie lange es diesen Sockel für kleine Neuanlagen noch gibt, entscheidet der Bundestag. Wirtschaftsministerin Katharina Reiche will die feste Vergütung für Anlagen unter 25 Kilowatt mit dem EEG-Entwurf für 2027 auslaufen lassen. Für Anlagen, die bis Ende 2026 in Betrieb gehen, sollen laut Entwurf die bisherigen Regeln weitergelten.

Wie funktioniert die Einspeisevergütung nach dem EEG

Die Einspeisevergütung ist ein gesetzlich festgelegter Preis, den der Netzbetreiber für jede eingespeiste Kilowattstunde zahlt. Der Satz gilt ab Inbetriebnahme für 20 Jahre und zusätzlich für den Rest des Inbetriebnahmejahres. So regelt es Paragraf 25 des EEG: Die Zahlung endet am 31. Dezember des zwanzigsten Jahres. Wer im August 2026 ans Netz geht, erhält den Satz also bis Ende 2046.

Im EEG gibt es zwei Betriebsarten. Bei der Teileinspeisung verbraucht der Haushalt einen Teil des Stroms selbst und speist nur den Überschuss ein. Bei der Volleinspeisung fließt der gesamte Strom ins Netz, dafür zahlt der Netzbetreiber einen deutlich höheren Satz. Wer sich für die Volleinspeisung entscheidet, verzichtet auf die Ersparnis beim Eigenverbrauch.

Für Anlagen über zehn Kilowatt berechnet der Netzbetreiber einen Mischsatz und rechnet jede Leistungsstufe anteilig mit ihrem eigenen Satz ab. Der Betreiber einer Dachanlage mit 15 Kilowatt in Teileinspeisung bekommt für zwei Drittel ihres Stroms 7,70 Cent und für ein Drittel 6,66 Cent. Im Mittel ergibt das rund 7,35 Cent pro Kilowattstunde.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung für neue Solaranlagen 2026

Für neue Dachanlagen bis zehn Kilowatt zahlt der Netzbetreiber 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Die Sätze gelten laut Bundesnetzagentur für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 (Stand September 2026). Für den Leistungsanteil bis 40 Kilowatt sinkt die Einspeisevergütung in Teileinspeisung auf 6,66 Cent, bis 100 Kilowatt auf 5,44 Cent. Für Solaranlagen, die nicht auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden stehen, zahlt er einheitlich 6,19 Cent.

Anlage und LeistungsanteilTeileinspeisung (ct/kWh)Volleinspeisung (ct/kWh)
Gebäude oder Lärmschutzwand bis 10 kW7,7012,22
Gebäude oder Lärmschutzwand bis 40 kW6,6610,24
Gebäude oder Lärmschutzwand bis 100 kW5,4410,24
Sonstige Anlagen bis 100 kW6,196,19

Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und -Fördersätze, Einspeisevergütung für Solaranlagen bei Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 nach EEG 2023, Stand September 2026. Die Sätze gelten anteilig je Leistungsstufe.

Das Solarpaket I sah für Anlagen ab 40 Kilowatt einen Aufschlag von 1,5 Cent vor. Die EU-Kommission hat ihn beihilferechtlich nicht genehmigt, deshalb weist die Bundesnetzagentur ihn nicht aus. Oberhalb von 100 Kilowatt gibt es keine feste Vergütung mehr. Nach Paragraf 21 des EEG besteht der Anspruch nur bis zu dieser Größe.

Betreiber größerer Anlagen verkaufen ihren Strom über einen Direktvermarkter an der Börse. Der Netzbetreiber zahlt ihnen die Marktprämie, also die Lücke zwischen einem gesetzlichen Referenzwert und dem Marktwert des Solarstroms. Für Dachanlagen bis 1.000 Kilowatt liegt dieser anzulegende Wert im zweiten Halbjahr 2026 zwischen 8,10 und 5,84 Cent in Teileinspeisung. Auch Betreiber kleiner Anlagen dürfen in die Direktvermarktung wechseln. Ihr Referenzwert liegt 0,4 Cent über der Einspeisevergütung, weil das Gesetz diesen Betrag von der festen Vergütung abzieht.

Warum sinkt die Einspeisevergütung alle sechs Monate

Für Neuanlagen sinken die Sätze seit dem 1. Februar 2024 jedes halbe Jahr um ein Prozent. Betreiber bestehender Anlagen behalten dagegen den Satz ihres Inbetriebnahmemonats über die gesamte Laufzeit. Stichtage sind der 1. Februar und der 1. August. Die Bundesnetzagentur rechnet dabei nach Paragraf 49 des EEG mit ungerundeten Werten weiter und rundet erst das Ergebnis.

Der nächste Degressionsschritt fiele auf den 1. Februar 2027. Die Bundesnetzagentur weist die aktuellen Sätze aber nur bis zum 31. Dezember 2026 aus, weil das EEG 2023 bis zu diesem Tag anwendbar ist. Für die Zeit danach verweist die Behörde auf eine Nachfolgeregelung, die in parlamentarischer Beratung ist.

Was gilt bei negativen Strompreisen und ohne Smart Meter

Für Solaranlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025 zahlt der Netzbetreiber in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis keine Einspeisevergütung. Für Anlagen unter 100 Kilowatt gilt diese Regel erst ab dem Kalenderjahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. So steht es in Paragraf 51 des EEG, den das Solarspitzengesetz neu gefasst hat.

Die ausgefallene Zeit geht nicht ganz verloren. Der Förderzeitraum verlängert sich um die betroffenen Viertelstunden, bei Solaranlagen allerdings nur zur Hälfte gewichtet. Negative Preise sind längst kein Randphänomen mehr. 2025 zählte die Bundesnetzagentur 573 Stunden mit negativen Großhandelspreisen. Im Jahr 2024 waren es 457 Stunden (mehr dazu: Negative Strompreise nutzen).

Bis der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und getestet hat, gilt eine zweite Auflage. Betreiber neuer Anlagen unter 25 Kilowatt mit Einspeisevergütung müssen die Einspeisung am Netzanschluss auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Die Pflicht steht in Paragraf 9 des EEG. Zwischen 25 und 100 Kilowatt können Betreiber stattdessen eine Fernsteuerung für den Netzbetreiber einbauen.

Anlagen, die zwischen Anfang 2023 und dem 24. Februar 2025 ans Netz gingen, sind von dieser Kappung ausgenommen. Wer mittags Speicher, Wärmepumpe oder E-Auto lädt, speist ohnehin weniger ein und stößt seltener an die Grenze. Auto- und Solarbranche wehren sich gegen die Fortschreibung der Wirkleistungsbegrenzung im EEG 2027.

Warum bringt Eigenverbrauch mehr als die Einspeisevergütung

Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom zum Haushaltspreis, jede eingespeiste bringt nur den Vergütungssatz. Private Haushalte zahlten laut Statistischem Bundesamt im zweiten Halbjahr 2025 im Schnitt 40,55 Cent pro Kilowattstunde. Gegenüber 7,70 Cent Einspeisevergütung spart Eigenverbrauch damit gut das Fünffache. Das Amt rechnet alle Tarife ein, Grund- und Arbeitspreis abzüglich Rabatte und Boni.

Der Börsenwert von Solarstrom liegt noch darunter. Die Übertragungsnetzbetreiber weisen für 2025 einen Jahresmarktwert Solar von 4,508 Cent pro Kilowattstunde aus. Der Durchschnitt über alle Stunden lag bei 8,932 Cent. Die Lücke entsteht, weil mittags viel Solarstrom gleichzeitig ins Netz fließt und der Börsenpreis zu dieser Tageszeit fällt.

Ohne Speicher verbraucht ein Haushalt nur einen kleineren Teil des Dachstroms selbst, weil der Ertrag mittags anfällt und der Bedarf abends. Mit Batteriespeicher, Wärmepumpe und E-Auto steigen dieser Anteil und damit die Rendite (mehr dazu: Vorteile und Nachteile von Photovoltaik). Wer rechnet, sollte auch die künftigen Netzentgelte für Haushalte mit Solaranlage einbeziehen (mehr dazu: Stromnetzsoli für Solaranlagen).

Was zahlt der Netzbetreiber nach 20 Jahren Förderung

Nach Ablauf der Förderung zahlt der Netzbetreiber für ausgeförderte Anlagen eine abgesenkte Einspeisevergütung. Sie orientiert sich am Jahresmarktwert Solar und beträgt höchstens zehn Cent pro Kilowattstunde. Davon zieht er nach Paragraf 23b des EEG Vermarktungskosten ab, die die Übertragungsnetzbetreiber jährlich veröffentlichen. Mit einem intelligenten Messsystem halbiert sich der Abzug, und die Anschlussregel gilt bis zum 31. Dezember 2032.

Betreiber der ersten Anlagen aus dem Jahr 2000 verloren ihre Förderung Ende 2020. Für 2025 ergab sich nach Berechnung der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie eine Zahlung von 3,793 Cent pro Kilowattstunde, nach 2,816 Cent für 2024. Für Betreiber alter Anlagen lohnt sich deshalb der Umbau auf Eigenverbrauch mit Speicher oft mehr als die Volleinspeisung zum Marktwert.

Was plant die Bundesregierung mit dem EEG 2027

Die Bundesregierung will die Einspeisevergütung für neue Anlagen unter 25 Kilowatt abschaffen und diese Betreiber in die Direktvermarktung schicken. Beschlossen ist das nicht: Der Gesetzentwurf liegt dem Bundestag vor, Stand 29. September 2026. Das Kabinett hatte ihn Ende Juli beschlossen, seit dem 7. September ist er als Drucksache 21/7867 im Parlament.

Am 24. September 2026 beriet der Bundestag den Entwurf in erster Lesung und überwies ihn an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Einen Termin für die zweite und dritte Lesung hatte das Parlament zu diesem Zeitpunkt noch nicht angesetzt. Ein Ausschuss des Bundesrats empfahl, die Vergütung für Anlagen unter 25 Kilowatt beizubehalten.

Für Anlagen unter 25 Kilowatt, die vor 2029 in Betrieb gehen, sieht der Entwurf eine befristete Übergangszahlung vor. Nach Angaben des Bundestags soll sie drei statt 20 Jahre laufen und 5,2 Cent pro Kilowattstunde betragen. Danach sollen die Betreiber ihren Überschuss direkt vermarkten, ein Bonus von 1,5 Cent pro Kilowattstunde soll die ersten vier Jahre abfedern. Den Aufschlag für Volleinspeisung will die Regierung streichen.

Die Regierung begründet den Schritt mit gesunkenen Kosten: Kleine Solaranlagen seien oft ohne Förderung wirtschaftlich, wenn ihre Betreiber viel Strom selbst verbrauchen. Ab 100 Kilowatt sollen Differenzverträge gelten, bei denen Betreiber hohe Markterlöse teilweise abgeben. Für neu geförderte Anlagen plant der Bund bis 2032 rund 12,8 Milliarden Euro ein (mehr dazu: Was sich mit dem EEG 2027 ändert).

Der Entwurf nennt den 1. Januar 2027 als Datum des Inkrafttretens. Für Anlagen, die vorher ans Netz gehen, soll laut Übergangsbestimmung das bisherige Recht weitergelten. Wer eine Dachanlage bis Ende 2026 in Betrieb nimmt, sichert sich damit die heutige Einspeisevergütung für 20 Jahre plus Restjahr. Die Regeln zu negativen Preisen und zur 60-Prozent-Grenze gelten dann ebenfalls weiter.

QUELLEN

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  1. Gesetze im Internet: EEG 2023, § 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen, abgerufen September 2026.
  2. Gesetze im Internet: EEG 2023, § 53 Verringerung der Einspeisevergütung, abgerufen September 2026.
  3. Gesetze im Internet: EEG 2023, § 23c Anteilige Zahlung, abgerufen September 2026.
  4. Gesetze im Internet: EEG 2023, § 100 Übergangsbestimmungen, abgerufen September 2026.
  5. pv magazine: Sorgen vor der ersten Lesung von EEG-Novelle und Netzpaket im Bundestag, 24.09.2026.
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