Bundesregierung will Netzbetreibern das Kappen von Gasanschlüssen erlauben

GASPAKET IM BUNDESTAG · 10. OKTOBER 2026

Was Gaskunden bei der Gasnetz-Stilllegung bis 2045 erwartet

Die Bundesregierung will Gasnetzbetreibern erlauben, Hausanschlüsse mit zehn Jahren Vorlauf zu trennen. Beschlossen hat der Bundestag das Gaspaket noch nicht. Für Eigentümer mit Gasheizung zählen Fristen, Netzentgelte und der Wärmeplan ihrer Gemeinde.


VON MARTIN JENDRISCHIK · 9 Min. LESEN


Deutschland will 2045 klimaneutral sein, damit endet in den meisten Wohngebieten die Versorgung mit fossilem Erdgas. Die Leitungen im Boden kosten ihre Betreiber trotzdem weiter Geld, egal ob tausend oder hundert Haushalte daran hängen. Fraunhofer IFAM hat für ein typisches Verteilnetz berechnet, dass die Netzentgelte bis 2045 annähernd auf das Zehnfache steigen. Netzbetreiber müssen deshalb entscheiden, wann sie die Gasnetz-Stilllegung ankündigen.

Den Rahmen setzt die EU mit ihrer Gasbinnenmarktrichtlinie von 2024, die Deutschland bis zum 5. August 2026 hätte umsetzen müssen. Den Gesetzentwurf dafür beschloss das Bundeskabinett im März 2026. Ende September 2026 verhandelten Union und SPD im Bundestag noch darüber. Über Nacht verliert nach diesem Entwurf kein Haushalt seinen Gasanschluss.

Warum legen Netzbetreiber Gasnetze bis 2045 still

Netzbetreiber legen Gasnetze still, weil die Nachfrage nach Erdgas bis 2045 wegbricht und sich die festen Kosten der Leitungen auf immer weniger Kunden verteilen. Irgendwann zahlen die letzten Haushalte für ein Netz, das kaum noch jemand nutzt.

Im Herbst 2025 antworteten 164 Stadtwerke auf eine Umfrage des Verbands kommunaler Unternehmen. 19 Prozent planten die vollständige Gasnetz-Stilllegung, 15 Prozent eine Mischung aus Rückbau und grünen Gasen. 46 Prozent hatten noch keine Strategie (mehr dazu: 19 Prozent der Stadtwerke setzen auf Gasnetz-Aus).

Seit Juli 2026 dürfen Eigentümer nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz wieder Gasheizungen ohne die frühere 65-Prozent-Regel einbauen, gekoppelt an steigende Anteile von Biomethan oder Wasserstoff. Fraunhofer IFAM hält die Gasnetz-Stilllegung in der Fläche bis spätestens 2045 trotzdem für das wahrscheinlichste Szenario. Bei üblichen Strompreisprognosen lag selbst die günstigste Biomethan-Prognose über dem, was Haushalte im Vergleich zur Wärmepumpe zahlen würden. Die Rechnung stammt vom Juni 2026 (mehr dazu: Gasnetz-Stilllegung 2045 auch mit Biotreppe unausweichlich).

Stilllegen heißt nach den Plänen der Bundesregierung nicht ausbaggern. Das Bundeswirtschaftsministerium sieht keine Pflicht zum Rückbau vor, stillgelegte Leitungen dürfen grundsätzlich im Boden bleiben.

Was schreibt die EU zur Gasnetz-Stilllegung vor

Mit der Richtlinie (EU) 2024/1788 hat die EU Stilllegungspläne für Erdgasverteilnetze eingeführt (Artikel 57). Nach Artikel 38 können die Mitgliedstaaten Netzbetreibern erlauben, einen Anschluss zu trennen, wenn ein solcher Plan die Leitung dorthin nicht mehr für Erdgas vorsieht.

Die Kriterien für solche Trennungen sollen laut den Erwägungsgründen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, festgelegt von den Regulierungsbehörden. Deutschland will die Vorgaben mit einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes umsetzen, dem sogenannten Gaspaket.

Nach dem Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/5440, stellt jeder Gasverteilnetzbetreiber einen Verteilernetzentwicklungsplan auf, sobald er binnen zehn Jahren einen dauerhaften Nachfragerückgang erwartet. Grundlage ist die kommunale Wärmeplanung, Kommunen und Öffentlichkeit kommen zu Wort. Bestätigen muss den Plan die Bundesnetzagentur bei mehr als 200.000 Kunden, sonst die Landesbehörde. Sieht er die Gasnetz-Stilllegung vor, dürfen Netzbetreiber dort neue Anschlüsse verweigern.

Stand Ende September 2026 hat der Bundestag das Gaspaket nicht verabschiedet. Bis dahin gilt § 18 Energiewirtschaftsgesetz: Netzbetreiber müssen jeden Haushalt anschließen, es sei denn, der Anschluss ist ihnen wirtschaftlich nicht zumutbar.

Wann darf der Netzbetreiber einen Gasanschluss trennen

Nach dem Regierungsentwurf darf ein Netzbetreiber erst trennen, wenn ein behördlich bestätigter Plan die Gasnetz-Stilllegung für diese Leitung vorsieht. Den Kunden muss er mindestens zehn Jahre vorher in Textform informiert haben.

Der neue § 17l Energiewirtschaftsgesetz regelt dafür eine Kette von Pflichten. Die erste Nachricht kommt, sobald der Netzbetreiber seinen Plan der Behörde vorlegt, die zweite nach der Bestätigung, mindestens fünf Jahre vor dem Termin. Darin muss er Gründe, Zeitplan, Alternativen im Gebiet, Förderung und Beratungsstellen nennen. Erinnerungen folgen zwei Jahre, sechs Monate, zwei Monate und zwei Wochen vorher.

Ohne Zustimmung des Kunden wird die Frist nur kürzer, wenn der Haushalt an ein Wärmenetz anschließen kann. Dann genehmigt die Behörde auf Antrag eine Frist von mindestens fünf Jahren. Ist zwei Jahre vor dem Termin absehbar, dass die im Wärmeplan empfohlene Alternative fehlt, muss der Netzbetreiber den Termin verschieben.

Schritt nach § 17l EnWG-EntwurfMindestfrist vor der Trennung
Erste Information nach Vorlage des Netzplans10 Jahre
Zweite Information nach behördlicher Bestätigung5 Jahre
Verkürzte Frist bei möglichem Wärmenetz-Anschluss5 Jahre
Prüfung, ob die Alternative bereitsteht2 Jahre
Erinnerungen in Textform2 Jahre, 6 Monate, 2 Monate, 2 Wochen

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/5440 vom 20. April 2026. Stand Oktober 2026: nicht verabschiedet, Änderungen im parlamentarischen Verfahren möglich.

Eine Entschädigung für Haushalte, die von der Gasnetz-Stilllegung betroffen sind, sieht der Entwurf nicht vor. Die Bundesregierung räumt in der Begründung ein, dass eine kurz vor der Ankündigung eingebaute Gasheizung nur etwa die Hälfte ihrer Nutzungsdauer erreicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert für solche Fälle einen Ausgleich. Vermieter müssen laut Begründung ihre Mieter informieren, soweit Mietvertrag oder Gesetz das verlangen.

Wie stark steigen die Netzentgelte für die letzten Gaskunden

Im Modellnetz des Fraunhofer IFAM steigen die Gasnetzentgelte von 2,33 Cent je Kilowattstunde auf rund 22 Cent. Diesen Wert erreichen sie in den Jahren 2043 bis 2045, kurz vor der Gasnetz-Stilllegung. Die Forscher rechnen in realen Preisen, die Inflation kommt also hinzu.

Die Autoren des Kurzgutachtens vom Dezember 2025 führen den Anstieg auf einfache Arithmetik zurück: Die Netzkosten bleiben weitgehend fix, die Gasmenge sinkt. Ihr Ausgangswert entspricht dem BDEW-Durchschnitt für Einfamilienhäuser 2025. Für einen Haushalt mit 15.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch ergäbe das rechnerisch rund 3.300 statt 350 Euro Netzentgelt im Jahr. Ob die letzten Kunden das je zahlen, halten die Autoren für offen, weil sie vorher einen Kipppunkt zur Wärmepumpe erwarten.

Die Bundesnetzagentur hat die Abschreibungsregeln im September 2024 angepasst. Mit der Festlegung KANU 2.0 dürfen Netzbetreiber Gasleitungen seit 2025 in der Regel bis 2045 abschreiben, in Ausnahmefällen bis 2035. Erlaubt sind degressive Sätze bis zu zwölf Prozent im Jahr. Ohne diese Verkürzung wären nach Prognose der Behörde bis Ende 2044 mehrere Milliarden Euro Restwerte offen geblieben. Heutige Gaskunden zahlen dadurch mehr, damit die letzten weniger zahlen.

Fraunhofer IFAM sieht darin ein Risiko: Weil Netzbetreiber ihre Kosten auch bei später Ankündigung weitergeben können, haben sie wenig Anlass zur Eile. Kündigen sie die Gasnetz-Stilllegung zu spät an, steigen die Netzkosten bis 2045 bundesweit um mehr als 50 Milliarden Euro. So lautet die Hochrechnung der Folgestudie vom Juni 2026.

Welche Rolle spielt der kommunale Wärmeplan bei der Gasnetz-Stilllegung

Im Wärmeplan stellt die Gemeinde dar, welche Teilgebiete sich für Fernwärme, Wärmepumpen oder grünes Gas eignen. Netzbetreiber bauen ihre Pläne zur Gasnetz-Stilllegung darauf auf, eine Abschaltpflicht folgt aus dem Wärmeplan allein aber nicht.

Für Städte über 100.000 Einwohner mussten die Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, für alle übrigen Gemeinden gilt der 30. Juni 2028 (mehr dazu: Kommunale Wärmeplanung: der Fahrplan für die Stadtwärme). Schon heute muss ein Gasnetzbetreiber der Kommune nach § 28 Wärmeplanungsgesetz melden, sobald er beschließt, Neuanschlüsse oder die Versorgung in einem Gebiet einzuschränken. Parallel planen die Betreiber im Gasnetzgebietstransformationsplan der Branche, an dem sich 2025 nach Angaben des DVGW 248 Netzbetreiber beteiligten.

Wie weit Städte auseinanderliegen, zeigt Sachsen. Dresden hält am Gasnetz fest, Leipzig baut die Fernwärme aus und setzt in anderen Vierteln auf Wärmepumpen (mehr dazu: Dresden sichert das Gasnetz, Leipzig transformiert). Für Eigentümer gelten dieselben Bundesgesetze, aber sehr unterschiedliche Zeitpläne.

Was sollten Hauseigentümer mit Gasheizung jetzt tun

Eigentümer sollten zuerst prüfen, was der Wärmeplan ihrer Gemeinde für ihr Quartier vorsieht, und die nächste Heizungsentscheidung daran ausrichten. Mitteilungen des Netzbetreibers zu einer Gasnetz-Stilllegung sollten sie aufbewahren, weil ab ihnen die Fristen laufen.

Wer eine neue Gasheizung einbaut, muss nach § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz ab 2029 mindestens zehn Prozent der Wärme aus Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff erzeugen. Der Anteil steigt auf 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Für bestehende Gasheizungen gibt es keine Altersgrenze (mehr dazu: Gasheizungsverbot: Was Eigentümer und Vermieter seit Juli 2026 dürfen).

Fraunhofer IFAM setzt in seinem Modell 25 Jahre Laufzeit für eine Heizung an. Eine 2026 eingebaute Gasheizung liefe damit über den wahrscheinlichen Termin der Gasnetz-Stilllegung hinaus. Für einen Dreipersonenhaushalt mit 15.000 Kilowattstunden Wärmebedarf hat das Institut das Jahr 2045 durchgerechnet. In fast allen Szenarien zahlt der Haushalt mit Wärmepumpe über 1.000 Euro weniger Betriebskosten im Jahr als mit Biomethanheizung.

Liegt das Haus in einem geplanten Wärmenetzgebiet, lohnt ein Gespräch mit dem Fernwärmeversorger über Zeitplan und Anschlusskosten. Wo kein Wärmenetz geplant ist, heizen Eigentümer künftig dezentral, etwa mit einer Wärmepumpe (mehr dazu: Fernwärme oder Wärmepumpe? So heizt Deutschland bald). Bis zur Umstellung hängen Gaskunden am Füllstand der Speicher im Winter (mehr dazu: Ab wann der Gasspeicher-Füllstand im Winter kritisch wird).

QUELLEN

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  1. Amtsblatt der Europäischen Union: Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, 15. Juli 2024.
  2. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Neuer Ordnungsrahmen für den Wasserstoffmarkt, Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Juni 2026.
  3. ZfK: Energiegesetze-Ticker: Welches Vorhaben wie weit ist, Stand 25. September 2026.
  4. Fraunhofer IFAM: Ökonomische Bewertung der GGQ/Biotreppe aus Endverbrauchersicht, Kurzgutachten im Auftrag von Umweltinstitut München und GasWende, 30. Juni 2026.
  5. Verband kommunaler Unternehmen: VKU-Umfrage zur Zukunft der Gasnetze, Pressemitteilung, 23. Oktober 2025.
  6. DVGW: Gasnetzgebietstransformationsplan 2025, Presseinformation, 1. Dezember 2025.
  7. t-online: Gasnetze dürfen stillgelegt werden: Haushalte sollen nur fünf Jahre Vorlauf bekommen, 27. März 2026.
  8. Gesetze im Internet: Wärmeplanungsgesetz, § 4 Pflicht zur Wärmeplanung, abgerufen Oktober 2026.
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