GEBÄUDE · 17. MÄRZ 2023 · AKTUALISIERT 29. SEPTEMBER 2026
Zukunft GasGasheizungsverbot: Was Eigentümer und Vermieter seit Juli 2026 dürfen
Ein Gasheizungsverbot gibt es in Deutschland nicht, weder für bestehende noch für neue Anlagen. Seit dem 29. Juli 2026 dürfen Eigentümer*innen wieder Gas- und Ölheizungen einbauen, ab 2029 müssen neue Anlagen einen steigenden Anteil Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff nutzen.
Die Debatte um ein Gasheizungsverbot begann im Frühjahr 2023. Die Ampelkoalition wollte, dass neue Heizungen ab 2024 mindestens 65 Prozent erneuerbare Wärme liefern. Verkündet wurde die Regel im Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt. Für die meisten Bestandsgebäude sollte sie erst greifen, sobald die Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hatte.
Die Koalition aus Union und SPD hat diese Pflicht wieder abgeschafft. Bundestag und Bundesrat stimmten dem Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 zu, verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Die Regeln zum Heizungstausch gelten seit dem Folgetag. Formal ist das Gebäudemodernisierungsgesetz das umbenannte Gebäudeenergiegesetz von 2020.
Für Eigentümer*innen heißt das: Sie wählen die Heizung frei, auch eine neue Gasheizung. Vermieter*innen tragen ab 2028 einen festen Anteil an Netzentgelten, CO2-Kosten und Biobrennstoffen. Wie teuer eine neue Gasheizung im Betrieb wird, entscheiden CO2-Preis, Biobrennstoffe und Netzentgelte.
Inhaltsverzeichnis
Ist der Einbau einer neuen Gasheizung verboten
Nein, der Einbau einer neuen Gasheizung ist seit dem 29. Juli 2026 ohne Vorgabe für erneuerbare Energien erlaubt. Ein Gasheizungsverbot stand auch vorher nie im Gesetz, sondern eine Pflicht zu 65 Prozent erneuerbarer Wärme.
Paragraf 42 der geltenden Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes nennt zehn Optionen für den Heizungstausch im Bestand. An erster Stelle steht eine Heizung, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas läuft. Es folgen Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse oder Wasserstoff, Hybridheizungen, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizung und der Anschluss an ein Wärmenetz. Die zehnte Option lautet „andere innovative Heizungslösung“.
Für die gewählte Technik gelten die Maßgaben der Paragrafen 43 bis 46. Im Neubau sind die Paragrafen 42 bis 45 laut Paragraf 10 entsprechend einzuhalten. Ab dem 1. Januar 2030 ändert sich das: Dann muss jedes neue Gebäude ein Nullemissionsgebäude sein, das am Standort kein CO2 aus fossilen Brennstoffen verursacht.
Diese Neubauregel steht in Artikel 4 des Änderungsgesetzes und tritt laut dessen Artikel 9 zum Jahresbeginn 2030 in Kraft. Für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, die eine Behörde nutzt, gilt der Standard bereits ab dem 1. Januar 2028. Für Neubauten wirkt die Regel ab 2030 wie ein Gasheizungsverbot für den rein fossilen Betrieb.
Was ist aus dem Gasheizungsverbot 2024 geworden
Die 65-Prozent-Regel, die als Gasheizungsverbot 2024 bekannt wurde, ist seit dem 29. Juli 2026 aufgehoben. Der Gesetzgeber hat die Paragrafen 71 bis 73 des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes ersatzlos gestrichen.
Nach dem Gesetz vom 16. Oktober 2023 galt die Pflicht ab dem 1. Januar 2024 zunächst für Neubauten in Neubaugebieten. Im Bestand war sie an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern sollte sie nach dem 30. Juni 2026 greifen, in allen übrigen Gemeinden nach dem 30. Juni 2028.
Für reine Gas- und Ölheizungen aus der Übergangszeit galt der alte Paragraf 71 Absatz 9. Er verlangte ab 2029 mindestens 15 Prozent Biomasse oder Wasserstoff. Auch dieser Absatz ist gestrichen. Eine Übergangsregel für Anlagen aus den Jahren 2024 bis Juli 2026 enthält die konsolidierte Fassung nicht. Der Bundesrat wollte die neue Bio-Treppe auch auf diese Heizungen ausdehnen, die Bundesregierung hat das im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgelehnt.
Ob es ab 2023 ein Gasheizungsverbot gab, lässt sich damit klar beantworten. Weder 2023 noch 2024 durfte eine funktionierende Gasheizung nicht mehr betrieben werden. Der Streit drehte sich stets um den Einbau neuer Anlagen, und dort hat das Gebäudemodernisierungsgesetz die Vorgabe zurückgenommen.
Welche Pflichten gelten für eine neue Gas- oder Ölheizung
Eigentümer*innen einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung müssen ab 2029 mindestens zehn Prozent der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff erzeugen. Bis 2040 steigt dieser Anteil stufenweise auf 60 Prozent.
Die sogenannte Bio-Treppe steht in Paragraf 43 Absatz 1 und gilt für jeden Einbau in ein bestehendes Gebäude nach dem 29. Juli 2026. Als Wasserstoff zählen grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Die Pflicht liegt beim Eigentümer. Betreibt ein Dritter die Anlage, etwa ein Contractor, muss dieser die Quote erfüllen.
| Ab | Mindestanteil Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 % |
| 1. Januar 2030 | 15 % |
| 1. Januar 2035 | 30 % |
| 1. Januar 2040 | 60 % |
Eigentümer*innen können die Pflicht auch technisch erfüllen. Eine Solarthermieanlage genügt von 2029 bis Ende 2034, wenn sie in Häusern mit höchstens zwei Wohnungen 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche erreicht. Bei mehr Wohnungen reichen 0,03 Quadratmeter. Auch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kann in diesem Zeitraum die Pflicht erfüllen.
Eine Wärmepumpen-Hybridheizung gilt als konform, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Leistung des Spitzenlastkessels erbringt. Bei bivalent alternativem Betrieb sind 40 Prozent nötig. Für Häuser ab sechs Wohnungen verlangt das Gesetz nach 2039 einen Nachweis durch eine fachkundige Person, wenn mehr als 30 Prozent angerechnet werden sollen.
Für den Notfall gibt es eine Schonfrist. Fällt die alte Heizung im Jahr 2028 irreparabel aus, gilt die Bio-Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau des Ersatzgeräts. Eine Beratungspflicht vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung gibt es nicht mehr. Sie stand im gestrichenen Paragrafen 71 Absatz 11, das Infoportal des Bundes führt sie ausdrücklich als entfallen.
Wie lange darf eine bestehende Gasheizung noch laufen
Für bestehende Anlagen gibt es kein Gasheizungsverbot und keine gesetzliche Altersgrenze. Das Betriebsverbot für Heizkessel und das Enddatum 31. Dezember 2044 für fossile Brennstoffe sind gestrichen.
Beide Regeln standen im alten Paragrafen 72 mit der Überschrift „Betriebsverbot für Heizkessel“. Danach mussten bestimmte Standardkessel nach 30 Jahren außer Betrieb gehen, Niedertemperatur- und Brennwertkessel waren ausgenommen. Das Datum 2044 hatte die Ampel im Oktober 2023 eingefügt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gibt es für Bestandsanlagen weder eine Austauschpflicht noch ein festes Betriebsende.
Für das Klimaziel 2045 nimmt der Gesetzgeber stattdessen die Brennstofflieferanten in die Pflicht. Laut Paragraf 42a soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz mit einer Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen. Es soll Händler verpflichten, Brennstoffe für Gebäude ab 2045 vollständig klimaneutral zu liefern. Beschlossen ist dieses Gesetz Stand September 2026 nicht.
Eine Pflicht bleibt für größere Häuser bestehen. In Gebäuden ab sechs Wohnungen muss eine Heizung mit Wasser als Wärmeträger nach 15 Jahren geprüft und optimiert werden. Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, brauchen diese Prüfung bis zum 30. September 2027. So regelt es Paragraf 60b.
Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung für eine Gasheizung
Aus der kommunalen Wärmeplanung folgt seit dem 29. Juli 2026 kein Gasheizungsverbot und keine andere Heizungspflicht für Eigentümer*innen. Die Fristen für die Kommunen gelten weiter: Großstädte bis zum 30. Juni 2026, alle übrigen Gemeinden bis zum 30. Juni 2028.
Die Fristen stehen in Paragraf 4 des Wärmeplanungsgesetzes. Die Grenze liegt bei 100.000 Einwohnern, gezählt zum 1. Januar 2024. Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat im Wärmeplanungsgesetz vor allem die Verweise auf die gestrichenen Heizungsparagrafen entfernt.
Für die Entscheidung über eine neue Gasheizung bleibt der Wärmeplan trotzdem die wichtigste Informationsquelle vor Ort. Er zeigt, wo die Kommune ein Wärmenetz ausbauen will und für welche Gebiete Einzelheizungen vorgesehen sind. Wie die Planung abläuft und wie weit einzelne Städte sind, beschreibt der Überblick zur kommunalen Wärmeplanung.
Was müssen Vermieter bei einer neuen Gasheizung beachten
Vermieter*innen, die eine neue Gas- oder Ölheizung nach Paragraf 43 einbauen, tragen ab 2028 die Hälfte der Gasnetzentgelte und der CO2-Kosten. Ab 2029 teilen sie auch die Kosten der Pflicht-Biobrennstoffe, begrenzt auf einen Anteil von 30 Prozent am verbrauchten Brennstoff.
Diese Regeln stehen in den neuen Paragrafen 5a bis 5d des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Sie gelten auch für Neubauten, die bis Ende 2029 fertig und erstmals genutzt werden. Oberhalb der 30-Prozent-Grenze sieht das Gesetz keine Teilung vor. Steigt die Bio-Treppe 2040 auf 60 Prozent, zahlen Mieter*innen den übrigen Mehrpreis über die Betriebskosten.
Kleinvermieter*innen können sich auf einen Härtefall berufen. Voraussetzung ist unter anderem eine Miete unter 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. Außerdem dürfen sie höchstens sechs Wohnungen vermieten, und das Haus muss in Effizienzklasse G oder H fallen. Welche Risiken daraus entstehen, beschreibt die Analyse zum Risiko einer Gasheizung für Vermieter.
Auch das Mietrecht hat der Gesetzgeber angepasst. Nach dem neuen Paragrafen 559f BGB darf ein Vermieter eine Wärmepumpe nur voll umlegen, wenn sie eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 erreicht. Fehlt dieser Nachweis, darf er nur die Hälfte der Kosten ansetzen, sofern keine Ausnahme greift.
Lohnt sich eine neue Gasheizung noch
Ob sich eine neue Gasheizung lohnt, entscheiden die Betriebskosten über ihre gesamte Laufzeit. Zwei Kostentreiber stehen bereits fest: der CO2-Preis auf Erdgas und die Pflicht-Biobrennstoffe ab 2029.
Im nationalen Emissionshandel gilt 2026 ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne CO2. So steht es im Brennstoffemissionshandelsgesetz, Stand September 2026. Für 2027 hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen, den Korridor beizubehalten. Der Bundestag hat diese Änderung noch nicht verabschiedet, Details stehen im Beitrag zum eingefrorenen CO2-Preis 2027.
Ab 2028 soll der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr den nationalen Preis ablösen. Die Deutsche Emissionshandelsstelle nennt den 1. Januar 2028 als Start der Regelphase, ein Jahr später als ursprünglich geplant. Welcher Preis sich dann am Markt bildet, ist offen.
Hinzu kommt eine Überprüfung, die schon im Gesetz steht. Nach Paragraf 9a evaluieren drei Bundesministerien das Gebäudemodernisierungsgesetz im Jahr 2030. Innerhalb von sechs Monaten danach soll ein Vorschlag zur Weiterentwicklung folgen. Wer 2026 eine Gasheizung einbaut, sollte mit strengeren Regeln während ihrer Laufzeit rechnen.
Was diese Kosten für Eigentümer*innen bedeuten, rechnet der Beitrag Gasheizung erlaubt: Wer am Ende die Rechnung zahlt vor. Für Heizöl gilt dieselbe Logik mit höherem CO2-Aufschlag, wie der Beitrag zur neuen Ölheizung als Kostenfalle zeigt. Die Alternative prüft der Vergleich der Vor- und Nachteile der Wärmepumpe.
Das Gasheizungsverbot, vor dem 2023 viele gewarnt haben, ist damit endgültig vom Tisch. Die Entscheidung über den Heizungskeller liegt wieder bei den Eigentümer*innen, das Kostenrisiko ebenso.
QUELLEN
- Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung (BGBl. 2023 I Nr. 280), 19.10.2023.
- Bundesministerium der Justiz: Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), § 10, abgerufen 29.09.2026.
- Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, 12.08.2026.
- Deutsche Emissionshandelsstelle: Verschiebung des Starts der Regelphase des EU-ETS 2, 16.12.2025.
[…] Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes GEG sieht die schrittweise Abkehr von mit Öl und fossilem Gas betriebenen Heizungen vor.Mehr dazu erfahren → […]