Nachbarn finanzieren Solardächer und Windräder selbst

BÜRGERENERGIE IN DEUTSCHLAND · 09. OKTOBER 2026

Wie Bürger mit einer Energiegenossenschaft Wind- und Solarparks besitzen

Wer einer Energiegenossenschaft beitritt, kauft Geschäftsanteile, erhält eine Stimme und haftet in der Regel nur mit seiner Einlage. Für Bürgerenergiegesellschaften gelten im EEG Sonderregeln. Risikofrei ist die Beteiligung trotzdem nicht.


VON MARTIN JENDRISCHIK · 9 Min. LESEN


Jedes Windrad und jedes Solardach wirft eine Frage auf, die mit Technik wenig zu tun hat: Wem gehört die Anlage, und wohin fließt ihr Ertrag? Fließt er an einen Fonds in Hamburg oder München, sehen die Nachbarn vor allem Rotoren und Baustellenverkehr. Bleibt er im Ort, verändert sich das Gespräch am Gartenzaun.

Den Wunsch nach diesem zweiten Weg hat die Fachagentur Wind und Solar im Herbst 2024 von Forsa abfragen lassen. Gut einem Drittel der Befragten wäre es wichtig, selbst in Windprojekte investieren zu können. Unter den Anwohnern bestehender Windräder sagen dagegen nur sieben Prozent, dass sie diese Möglichkeit tatsächlich hatten. Mit einer Energiegenossenschaft schließen Bürger diese Lücke selbst.

Was eine Energiegenossenschaft rechtlich ausmacht

Rechtlich ist eine Energiegenossenschaft meist eine eingetragene Genossenschaft, kurz eG. Der Gesetzgeber beschreibt sie im Genossenschaftsgesetz als Gesellschaft mit offener Mitgliederzahl, deren Zweck die Förderung ihrer Mitglieder ist. Im Energiebereich heißt das: Die Mitglieder bündeln Kapital, bauen Photovoltaikanlagen, Windräder oder Wärmenetze und teilen sich die Erträge.

Von GmbH und Aktiengesellschaft unterscheidet sich die eG bei den Stimmrechten. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, gleich wie viele Anteile es hält. Die Satzung darf Mehrstimmrechte nur eng begrenzt vorsehen, höchstens drei Stimmen pro Mitglied. Wer 50 Euro einzahlt, entscheidet also über Vorstand und Gewinnverwendung genauso mit wie jemand mit 10.000 Euro.

Die zweite Besonderheit betrifft die Kontrolle. Jede Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören, dem der Staat das Prüfungsrecht verliehen hat. Dieser Verband prüft Vermögenslage und Geschäftsführung mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr; liegt die Bilanzsumme über zwei Millionen Euro, kommt er jedes Jahr. Schon vor der Eintragung begutachtet er, ob die Vermögenslage Mitglieder oder Gläubiger gefährdet. Kleine GmbHs müssen ihren Jahresabschluss dagegen gar nicht prüfen lassen.

Wie viele Energiegenossenschaften es in Deutschland gibt

Die Zahlen erhebt der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV), der jedes Jahr die bei ihm organisierten Genossenschaften befragt. Laut der DGRV-Jahresumfrage Energiegenossenschaften 2026 mit Stichtag Ende 2025 gibt es bundesweit 1.020 Energiegenossenschaften mit 230.000 Mitgliedern. Im Jahr 2025 kamen 51 Neugründungen hinzu. Eine durchschnittliche Energiegenossenschaft zählt rund 400 Mitglieder, und 95 Prozent davon sind Privatpersonen.

Zusammen haben die Genossenschaften nach DGRV-Angaben 3,6 Milliarden Euro in erneuerbare Energien investiert. Sie erzeugten acht Terawattstunden Strom aus Wind und Sonne und vermieden so rund drei Millionen Tonnen CO2. Das Kerngeschäft bleibt die Photovoltaik: 79 Prozent der befragten Genossenschaften betreiben Solaranlagen, ein Viertel ist in der Windkraft aktiv.

Energiegenossenschaften in Deutschland in Zahlen
KennzahlWert
Energiegenossenschaften1.020
Mitglieder230.000
Neugründungen im Jahr 202551
Investitionen seit Gründung3,6 Mrd. Euro
Durchschnittliche Mindestbeteiligung700 Euro
Durchschnittliche Beteiligung pro Mitglied3.100 Euro
Anteil mit Photovoltaik79 %
Anteil mit Stromlieferung an Kunden41 %
Anteil mit Wärmenetz31 %
Anteil mit Windkraft25 %
Anteil mit neuen Projekten für 202660 %

Quelle: DGRV-Jahresumfrage Energiegenossenschaften 2026, Stichtag 31.12.2025; Stand Oktober 2026

Die Genossenschaften planen vorsichtiger. Für 2026 planen nur noch 60 Prozent der befragten Energiegenossenschaften neue Projekte, nach 72 Prozent im Vorjahr. Höher lag der Wert zuletzt 2023 mit 74 Prozent. Zugleich erschließen viele neue Geschäftsfelder: 41 Prozent liefern inzwischen selbst Strom an Kunden, knapp ein Drittel betreibt Wärmenetze.

Wie man Mitglied wird und womit man haftet

Der Beitritt läuft über eine schriftliche Beitrittserklärung und die Zeichnung von Geschäftsanteilen. Laut DGRV-Umfrage beginnen Beteiligungen ab 50 Euro, die durchschnittliche Mindestbeteiligung liegt bei 700 Euro. Tatsächlich halten Mitglieder im Schnitt Anteile über 3.100 Euro. Viele Genossenschaften begrenzen die Höchstzahl der Anteile oder nehmen nur Menschen aus der Region auf, das regelt jede Satzung selbst.

Für Schulden der Genossenschaft haftet gegenüber Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Das eingezahlte Geld kann im Ernstfall vollständig verloren gehen, das Privatvermögen bleibt grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme bildet die Nachschusspflicht: Geht die eG in die Insolvenz, müssen Mitglieder nach dem Gesetz Nachschüsse leisten, sofern die Satzung das nicht ausschließt. Viele Energiegenossenschaften schließen sie aus oder begrenzen sie auf eine Haftsumme, ein Blick in die Satzung vor dem Beitritt ist Pflicht.

Die Verbraucherzentrale rät genau dazu und nennt weitere Eckpunkte, Stand September 2026. Mitglieder binden sich demnach meist für mindestens drei Jahre und kündigen mit einer Frist von zumeist einem Jahr. Über die Dividende stimmt die Generalversammlung jedes Jahr neu ab, einen festen Zins gibt es nicht. Bei auffällig hohen Renditeversprechen empfehlen die Verbraucherschützer Skepsis.

Wann Bürgerenergiegesellschaften ohne Ausschreibung bauen dürfen

Betreiber größerer Wind- und Solarparks erhalten ihre Förderung in Deutschland nur über Ausschreibungen der Bundesnetzagentur. Für kleine Bürgerprojekte war das lange ein Hindernis, weil sie für ein Gebot vorab Planungskosten tragen, ohne dass ein Zuschlag sicher ist. Der Gesetzgeber hat deshalb die Bürgerenergiegesellschaft als eigene Kategorie ins EEG geschrieben. Eine Energiegenossenschaft kann sie erfüllen, muss es aber nicht.

Die Definition steht in § 3 Nummer 15 EEG 2023. Mindestens 50 natürliche Personen müssen stimmberechtigt beteiligt sein. Mindestens 75 Prozent der Stimmen liegen bei Menschen, die im Umkreis von 50 Kilometern um die Anlage gemeldet sind. Die übrigen Stimmen dürfen nur kleine und mittlere Unternehmen oder Kommunen halten, und kein Mitglied darf mehr als zehn Prozent der Stimmrechte besitzen.

Eine solche Gesellschaft braucht keinen Zuschlag in der Ausschreibung. Für Windparks bis 18 Megawatt und Solaranlagen bis sechs Megawatt erhält sie die gesetzliche Vergütung direkt. Die Bedingungen stehen in § 22b EEG. Die Gesellschaft meldet das Projekt der Bundesnetzagentur innerhalb von drei Wochen nach Genehmigung oder Inbetriebnahme. In den drei Jahren davor darf sie keine weitere Anlage derselben Technologie in Betrieb genommen haben, danach gilt eine Sperre von drei Jahren.

Stand Oktober 2026 berät der Bundestag über das EEG 2027. Das Kabinett beschloss den Regierungsentwurf Ende Juli, Anfang Oktober folgt die Anhörung im Wirtschaftsausschuss. Verabschiedet ist das Gesetz noch nicht. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV kritisiert in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf, dass die Bürgerenergieregeln nicht praxisnah angepasst würden. Statt der Grenze von 18 Megawatt fordert sie für Bürgerenergiegesellschaften eine Grenze von sechs Windrädern.

Größere Sorge äußert der DGRV beim geplanten Umbau der Solarförderung. Die Bundesregierung will die feste Einspeisevergütung für kleine Dachanlagen und das eigene Ausschreibungssegment für besondere Solaranlagen, zu denen die Agri-PV über Äckern zählt, streichen. Wie sehr Bürgerprojekte an solchen Details hängen, zeigt die Energiegenossenschaft Oberland: Sie baute Agri-PV für einen Bonus, den der Bund nie zahlte.

Wie Genossenschaften mit Energy Sharing und Mieterstrom ihre Mitglieder beliefern

Bisher verkaufen die meisten Genossenschaften ihren Strom ins Netz und schütten den Erlös aus. Seit dem 1. Juni 2026 dürfen sie ihn auch direkt mit Mitgliedern teilen. Die Grundlage bildet § 42c Energiewirtschaftsgesetz: Betreiber einer Ökostromanlage beliefern andere Verbraucher über das öffentliche Netz, wenn alle im selben Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers liegen. Ab Juni 2028 kommt das direkt angrenzende Netzgebiet hinzu.

Das Modell passt zur Genossenschaft, weil der Gesetzgeber es auf Gesellschaften beschränkt hat, deren Mitglieder selbst Letztverbraucher, kleine Unternehmen oder öffentliche Stellen sind. Jede beteiligte Wohnung braucht allerdings eine viertelstündliche Messung, in der Praxis also ein intelligentes Messsystem. Bis das Teilen im Alltag ankommt, dürfte es noch dauern (mehr dazu: Energy Sharing in Deutschland: Was seit 1. Juni gilt).

Im Mehrfamilienhaus gibt es zwei ältere Modelle. Beim Mieterstrom liefert der Anlagenbetreiber Solarstrom vom Dach an die Bewohner, der Vertrag darf nach § 42a EnWG nicht Teil des Mietvertrags sein. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung teilen die Bewohner den Dachstrom unter sich auf, ohne ihn durch das Netz zu leiten. Eine Energiegenossenschaft kann hier Planung, Finanzierung und Abrechnung übernehmen (mehr dazu: Mieterstrom für alle: solidarisches Modell).

Offen bleibt, wie sich die Netzentgelte für Mehrfamilienhäuser mit geteiltem Solarstrom entwickeln. Die Bundesnetzagentur hat ihre Reform hin zu flexiblen Entgelten um Jahre verschoben (mehr dazu: Netzentgelte: Bundesnetzagentur vertagt die Flexibilität).

Warum die Prokon-Anleger 2014 keine Genossen waren

Wer über Risiken von Bürgerbeteiligungen spricht, landet schnell bei Prokon. Die Prokon Regenerative Energien GmbH hatte bei rund 75.000 Anlegern Genussrechte über 1,4 Milliarden Euro eingesammelt. Im Januar 2014 stellte sie Insolvenzantrag, der Insolvenzverwalter bezifferte den Schaden auf mehr als eine halbe Milliarde Euro. Prokon war damals keine Genossenschaft.

Genussrechte geben Anlegern einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung, aber keine Stimme im Unternehmen. Es gab weder eine Generalversammlung, die den Gründer hätte bremsen können, noch einen Prüfungsverband mit gesetzlichem Prüfauftrag. Jede eG muss beides haben, viele Modelle des grauen Kapitalmarkts haben keines davon.

Die Genossenschaft kam erst nach der Pleite. Im Juli 2015 stimmten mehr als 35.000 Genussrechtsinhaber mit 800 Millionen Euro Kapital für die Umwandlung in eine eG. Ein Übernahmeangebot von EnBW lehnte die Gläubigerversammlung ab. Heute zählt die Prokon eG nach eigenen Angaben rund 40.000 Mitglieder. Vor Betrug ist allerdings auch eine Genossenschaft nicht sicher: Prokon zahlte für gefälschte Windpark-Verträge einen sechsstelligen Betrag.

Wann Anwohner Windparks eher akzeptieren

Im Oktober 2025 erschien ein Policy Brief für die Fachagentur Wind und Solar zur Akzeptanz von Windparks. Darin fassen die Psychologin Gundula Hübner und sechs Ko-Autoren den Forschungsstand zusammen. Ihr Befund: Je gerechter Anwohner die Verteilung der wirtschaftlichen Vorteile wahrnehmen, desto höher fällt die Akzeptanz aus. Das gilt für direkte Beteiligung ebenso wie für kommunale Einnahmen oder günstigere Stromtarife.

Die Forscher setzen eine Grenze. Geld kann als Versuch gelesen werden, Zustimmung zu kaufen, wenn Sorgen um Lärm, Natur oder Immobilienwerte unbeantwortet bleiben. Mindestens ebenso wichtig ist nach ihrer Auswertung ein Planungsverfahren, das Anwohner als fair erleben. Eine Energiegenossenschaft verbindet beides, weil die Nachbarn als Eigentümer in der Generalversammlung über das Projekt mitentscheiden.

Laut der Forsa-Umfrage der Fachagentur aus dem Herbst 2024 sind 79 Prozent der Menschen mit Windrädern im Wohnumfeld mit diesen Anlagen einverstanden. Die Lücke liegt bei der finanziellen Teilhabe. Viele Mitglieder einer Energiegenossenschaft suchen mehr als eine Dividende. Sie wollen die Energiewende selbst in die Hand nehmen (mehr dazu: Klimaangst: Das Gegengift heißt Selbstwirksamkeit).

QUELLEN

  1. DGRV: Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften, Zahlen und Fakten, abgerufen Oktober 2026.
  2. Deutscher Bundestag: Anhörung zu Vorlagen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2027), Drucksache 21/7867, 05.10.2026.
  3. ZfK: Energiegesetze-Ticker: Welches Vorhaben wie weit ist, 25.09.2026.
  4. Gesetze im Internet: § 53 Genossenschaftsgesetz, Pflichtprüfung, abgerufen Oktober 2026.
  5. Prokon eG: Firmenporträt, abgerufen Oktober 2026.

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