WARTESCHLANGE AM STROMNETZ · 16. OKTOBER 2026

Warum Netzbetreiber den Netzanschluss für Solarparks und Speicher rationieren
Über den Netzanschluss entscheidet der örtliche Netzbetreiber, bislang meist nach Eingang der Anträge. Betreiber von Großspeichern, Rechenzentren und Solarparks konkurrieren um dieselben Umspannwerke. Die Bundesregierung will die Vergabe neu ordnen.
Für ein Einfamilienhaus mit neuer Wärmepumpe bleibt der Netzanschluss meist Formsache. Der Netzbetreiber darf ihn nach Angaben der Bundesnetzagentur seit Januar 2024 nicht wegen drohender Überlastung ablehnen oder verzögern. Wer dagegen einen Batteriespeicher ab 100 Megawatt bauen will, findet kaum einen freien Platz. Laut den vier Übertragungsnetzbetreibern sind im Höchstspannungsnetz nahezu alle freien Anschlusspunkte für die kommenden fünf Jahre reserviert, Stand Februar 2026.
Ein Antrag ist in Tagen gestellt, für eine neue Leitung nennt die Bundesregierung häufig acht bis zwölf Jahre. Schließt ein Netzbetreiber in einem ausgelasteten Gebiet weitere Anlagen an, verschärft er den Engpass. Die Kosten für das Abregeln vor dem Engpass, den sogenannten Redispatch, zahlen alle Stromkunden über die Netzentgelte.
Die Regeln für den Netzanschluss ändern sich deshalb an zwei Stellen. Die Übertragungsnetzbetreiber vergeben Kapazität für Großspeicher seit April 2026 nach Projektreife statt nach Eingangsdatum. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung soll den Netzanschluss auf allen Netzebenen neu regeln, Stand Oktober 2026 liegt er in den Ausschüssen des Bundestages.
Inhalt
Wer entscheidet über einen Netzanschluss
Über den Netzanschluss entscheidet der Betreiber des Netzes, an das eine Anlage angeschlossen werden soll. Bei Hausanschlüssen, Wärmepumpen und den meisten Solaranlagen ist das der örtliche Verteilnetzbetreiber, bei Großprojekten im Höchstspannungsnetz einer der vier Übertragungsnetzbetreiber.
Die vier heißen 50Hertz, Amprion, Tennet und TransnetBW. Hoch-, Mittel- und Niederspannung darunter verantwortet nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums eine Vielzahl regionaler und kommunaler Netzbetreiber. Die Umspannwerke zwischen den Spannungsebenen zählen als eigene Stufe, deshalb sprechen Fachleute von sieben Netzebenen. Je größer eine Anlage, desto höher liegt meist ihr Netzanschluss.
| Spannungsebene | Spannung | Stromkreislänge in km | Betreiber | Typischer Netzanschluss |
|---|---|---|---|---|
| Höchstspannung | 220 oder 380 kV | 37.000 | Übertragungsnetzbetreiber | Großkraftwerke, Großspeicher, Rechenzentren |
| Hochspannung | 60 bis 220 kV | 94.000 | Verteilnetzbetreiber | Windparks, große Solarparks, Industrie |
| Mittelspannung | 6 bis 60 kV | 520.000 | Verteilnetzbetreiber | Solarparks, Gewerbe, Ladeparks |
| Niederspannung | 230 oder 400 V | 1.190.000 | Verteilnetzbetreiber | Haushalte, Wärmepumpen, Wallboxen, Dachanlagen |
Quelle: Bundeswirtschaftsministerium, Dossier „Das deutsche Stromnetz“, abgerufen im Oktober 2026; letzte Spalte eigene Zuordnung.
Wie läuft ein Antrag auf Netzanschluss ab
Am Anfang steht das Netzanschlussbegehren, ein formaler Antrag beim zuständigen Netzbetreiber mit Standort, Leistung und Anlagentyp. Der Netzbetreiber prüft, an welchem Punkt sein Netz die Leistung aufnehmen kann, und bietet einen Netzanschluss samt Kosten an.
Für Wind- und Solaranlagen setzt Paragraf 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Fristen. Der Netzbetreiber muss unverzüglich einen Zeitplan schicken und spätestens acht Wochen nach Eingang aller Unterlagen seine Prüfung samt Kostenvoranschlag liefern. Bei Solaranlagen bis 30 Kilowatt gilt der bestehende Hausanschluss als günstigster Netzanschluss. Kommt binnen eines Monats kein Zeitplan, darf der Betreiber die Anlage nach den technischen Regeln anschließen.
Bei großen Anlagen folgt eine Reservierung, der Netzbetreiber hält die Kapazität bis zum Bau frei. Wer zuerst kam, bekam bisher meist zuerst eine Zusage, in der Branche heißt das Windhundprinzip. Im Gesetzentwurf hält die Bundesregierung fest, dass Netzbetreibern Kriterien fehlen, um seriöse von spekulativen Anfragen zu trennen.
Oft gehört zum Netzanschluss ein Baukostenzuschuss, also ein Beitrag zum Ausbau des Netzes vor Ort. In der Niederspannung darf er laut Bundesnetzagentur höchstens die Hälfte dieser Kosten decken und erst über 30 Kilowatt anfallen. Ein normaler Hausanschluss bleibt meist frei davon. Betreiber von Wind- und Solarparks zahlen bislang keinen Baukostenzuschuss, Betreiber von Großspeichern schon.
Warum stauen sich die Anträge für Batteriespeicher
Projektierer fragen ein Vielfaches der Speicherleistung an, die Netzbetreiber zusagen können. Nach einer Auswertung der Bundesnetzagentur stellten sie 2025 insgesamt 18.158 Anfragen auf Netzanschluss für Batteriespeicher mit zusammen 573,5 Gigawatt. Zugesagt wurden 54,2 Gigawatt.
| Netzbetreiber | Anfragen 2025 | Angefragt in GW | Zusagen 2025 | Zugesagt in GW |
|---|---|---|---|---|
| Verteilnetzbetreiber | 17.775 | 406,8 | 1.866 | 26,9 |
| Übertragungsnetzbetreiber | 383 | 166,7 | 71 | 27,3 |
| Gesamt | 18.158 | 573,5 | 1.937 | 54,2 |
Quelle: Bundesnetzagentur, SMARD, „Stand der Batteriespeicheranfragen 2025/2026“, 20.08.2026. Zusagen einschließlich Anfragen aus Vorjahren.
Zum Vergleich: Ab der Mittelspannung waren laut derselben Auswertung im August 2026 rund 1.300 Batteriespeicher mit etwa 3,6 Gigawatt in Betrieb. Planer reichen viele Projekte mehrfach ein, gebaut wird nach Angaben der Bundesnetzagentur meist nur an einem Standort. Wie viele zugesagte Speicher entstehen, bleibt offen (mehr dazu: Batteriespeicher-Zubau auf Rekord, Ausbau aber unsicher).
Am Übertragungsnetz waren bis zum dritten Quartal 2025 mehr als 50 Gigawatt für Speicher reserviert. Diese Größenordnung erwartet der Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber erst für 2037. Die vier Unternehmen berichten zudem von einem Zweitmarkt, auf dem Projektierer Reservierungen handeln oder strategisch zurückhalten.
Am richtigen Ort fangen Speicherbetreiber Erzeugungsspitzen ab und speisen den Strom wieder ein, wenn Wind und Sonne fehlen. Wer Versorgungssicherheit plant, vergleicht Großspeicher deshalb inzwischen mit neuen Gaskraftwerken (mehr dazu: Batteriespeicher günstiger als Gaskraftwerke).
Was ändern die Übertragungsnetzbetreiber mit dem Reifegradverfahren
Die vier Übertragungsnetzbetreiber haben das Windhundprinzip für Großspeicher und Großverbraucher durch ein Reifegradverfahren ersetzt. Seit dem 1. April 2026 sammeln sie Anträge in festen Zyklen und vergeben knappe Kapazität an die am weitesten fortgeschrittenen Projekte.
Bewertet werden Flächensicherung und Genehmigungsstand, das technische Konzept, die Leistungsfähigkeit des Antragstellers und der Nutzen für das Netz. Ein Antrag kostet nach einem Bericht von pv magazine pauschal 50.000 Euro. Ein Angebot nimmt der Antragsteller binnen eines Monats mit einer Kaution von 1.500 Euro je Megawatt an. Bei 100 Megawatt sind das 150.000 Euro, die der Netzbetreiber bei Bau auf den Baukostenzuschuss anrechnet.
Für Rechtssicherheit halten die Übertragungsnetzbetreiber selbst eine Bestätigung durch die Bundesnetzagentur und Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz für sinnvoll. Für die Verteilnetze, an die sich die meisten Speicheranfragen richten, gilt das Verfahren nicht.
Was regelt das Netzpaket beim Netzanschluss
Nach dem Netzpaket sollen alle Netzbetreiber Anträge auf Netzanschluss nach gesetzlichen Kriterien vorziehen oder zurückstellen dürfen, im Gegenzug Kapazitäten offenlegen und Verfahren digitalisieren. Betreiber neuer Wind- und Solarparks in überlasteten Gebieten sollen einen Teil ihres Anspruchs auf Entschädigung bei Abregelung verlieren.
Nach dem Regierungsentwurf legen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur bis zum 1. Januar 2027 einheitliche Verfahren für den Netzanschluss vor. Als Kriterien für einen Vorrang nennt der Entwurf unter anderem die Sicherheit des Stromsystems, gesetzliche Ausbauziele und ausgewiesene Flächen in Raumordnungs- und Bauleitplänen. Verteilnetzbetreiber dürfen diese Grundsätze übernehmen.
Antragsteller sollen binnen zwei Monaten den Stand ihres Begehrens erfahren und danach alle drei Monate eine Aktualisierung erhalten. Netzbetreiber veröffentlichen monatlich Karten mit freier Kapazität an den Umspannwerken. Ab 2028 sollen Verteilnetzbetreiber für einen Netzanschluss ab 135 Kilowatt eine unverbindliche Online-Auskunft anbieten und das Verfahren digital abwickeln.
Gegen blockierte Kapazität richten sich drei Regeln. Verteilnetzbetreiber legen befristete, an den Projektfortschritt gebundene Reservierungen fest und dürfen dafür ein Entgelt verlangen. Nutzt ein Kunde seine vereinbarte Leistung mehr als fünf Jahre nicht, darf der Netzbetreiber sie mit zwölf Monaten Vorlauf kürzen. Einen Speicher am bestehenden Netzanschluss darf er nicht wegen Kapazitätsmangel ablehnen, wenn die dortige Höchstleistung gleich bleibt.
Am heftigsten umstritten ist der sogenannte Redispatch-Vorbehalt. Verteilnetzbetreiber können Umspannwerke für bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen, wenn dort im Vorjahr mehr als fünf Prozent der Erzeugung abgeregelt wurden. Betreiber neuer Solar- und Windanlagen erhalten dort nur einen Netzanschluss mit Verzicht auf Entschädigung für bis zu 20 Prozent des Jahresertrags. In Windenergiegebieten liegt die Grenze bei 18 Prozent.
Zwei weitere Punkte treffen Solarparks. Solaranlagen außerhalb von Gebäuden, die ab 2027 ans Netz gehen, sollen höchstens 70 Prozent ihrer Leistung einspeisen. Die Bundesnetzagentur soll zudem festlegen können, ob und wie viel Betreiber neuer Erzeugungsanlagen als Baukostenzuschuss zahlen, auch regional gestaffelt.
Wie weit ist das Netzpaket im Gesetzgebungsverfahren
Stand Oktober 2026 ist das Netzpaket ein Gesetzentwurf, über den der Bundestag noch nicht abgestimmt hat. Keine der beschriebenen Regeln für den Netzanschluss gilt bisher.
Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf Ende Juli 2026 und leitete ihn Mitte August als besonders eilbedürftig dem Bundesrat zu. Der Bundestag beriet ihn Ende September in erster Lesung und überwies ihn an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie (mehr dazu: Netzpaket im Bundestag).
Der Bundesrat nahm im ersten Durchgang Stellung. Die Länder wollen, dass der Netzentwicklungsplan Umspannwerke zwischen Übertragungs- und Verteilnetz als eigene Maßnahmen führt. Dort begrenzen Engpässe nach ihrer Darstellung zunehmend den Netzanschluss.
In der Anhörung Anfang Oktober lehnte die Mehrheit der Sachverständigen den Redispatch-Vorbehalt ab, der Bundesverband Windenergie hält ihn für europarechts- und verfassungswidrig. Der Verband kommunaler Unternehmen begrüßt ihn, fordert aber schnelleren Netzausbau, „sonst verschiebt das Netzanschlusspaket den Engpass nur, statt ihn aufzulösen“, sagte VKU-Vizehauptgeschäftsführer Kai Roger Lobo.
Kritiker werfen Wirtschaftsministerin Katherina Reiche vor, beim Netzausbau zu zögern (mehr dazu: Reiche bremst beim Netzausbau). Offen sind zweite und dritte Lesung, der zweite Durchgang im Bundesrat und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Laut Entwurf tritt das Gesetz am Tag danach in Kraft.
Was gilt für Wärmepumpe, Wallbox und Solaranlage am Haus
Hausbesitzer spüren vom Netzpaket wenig, für sie zählen Stand Oktober 2026 vor allem die Regeln für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach Paragraf 14a Energiewirtschaftsgesetz. Wärmepumpen, private Wallboxen, Klimaanlagen und Stromspeicher über 4,2 Kilowatt darf der Netzbetreiber nicht mit Verweis auf Überlastung ablehnen. Im Notfall darf er ihren Bezug auf 4,2 Kilowatt drosseln.
Das gilt laut Bundesnetzagentur für Geräte, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen. Im Gegenzug sparen Betreiber Netzentgelt. Zur Wahl stehen 110 bis 190 Euro pauschal im Jahr (Stand 2023) oder ein um 60 Prozent gesenkter Arbeitspreis mit eigenem Zähler. Seit April 2025 lässt sich die Pauschale mit zeitvariablen Netzentgelten kombinieren.
Eine Wallbox melden Hausbesitzer nach Paragraf 19 der Niederspannungsanschlussverordnung vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber an. Über zwölf Kilovoltampere braucht sie dessen Zustimmung, er muss sich binnen zwei Monaten äußern. Ein Steckersolargerät bis 800 Voltampere tragen Betreiber nur ins Marktstammdatenregister ein, eine Meldung an den Netzbetreiber ist nicht nötig.
QUELLEN
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Pressemitteilung „EEG-Novelle und Netzanschlusspaket“ zum Kabinettsbeschluss, 29.07.2026.