GERICHTSURTEIL · 20. SEPTEMBER 2026
Europäische Union 2019EuGH-Urteil zur Direktleitung erleichtert die dezentrale Energiewende
Der Europäische Gerichtshof legt die Direktleitung weiter aus als bisher. Sie muss weder am Erzeugungsstandort enden, noch setzt sie voraus, dass der Kunde ohne Netzanschluss dasteht. Industriebetriebe und Quartiere gewinnen damit Spielraum für die dezentrale Energiewende.
Zwei lettische Unternehmen, „Elektro bizness” und „Jelgavas autobusu parks”, stritten mit ihrer heimischen Regulierungsbehörde über den Zuschnitt ihrer Stromleitungen. Der Europäische Gerichtshof verband beide Verfahren und entschied am 17. September 2026 in den Rechtssachen C-722/24 und C-756/24. Er legt Art. 2 Nr. 41 der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie aus, den der deutsche Gesetzgeber in § 3 Nr. 27 Energiewirtschaftsgesetz umgesetzt hat. Das berichtet die ZfK.
Eine Direktleitung ist eine Stromleitung außerhalb des öffentlichen Netzes. Sie verbindet Erzeuger und Kunde direkt und ist von Netzentgelten befreit. Die zweite Definitionsvariante der Richtlinie erfasst eine Leitung, über die „ein Erzeuger und ein Stromversorger” eigene Betriebsstätten, Tochtergesellschaften oder Kunden direkt versorgen. Der EuGH liest dieses „und” als „oder”: Es reicht, wenn entweder ein Erzeuger oder ein Stromlieferant über die Leitung liefert. Er folgt damit im Kern der Einschätzung von Generalanwältin Juliane Kokott.
Der EuGH verlangt kein Inselmodell mehr
Aus dem Urteil folgen mehrere praktische Konsequenzen. Eine Direktleitung darf an eine bereits bestehende Leitung anschließen, über die weitere Kunden versorgt werden. Ein reines Inselmodell mit einer einzelnen Erzeugungsanlage und einem einzelnen Kunden ist damit keine Voraussetzung mehr. Auch wenn ein Netzbetreiber den Kunden grundsätzlich versorgen könnte, schließt das eine Direktleitung nicht aus.
Die Leitung muss zudem nicht am Standort der Erzeugungsanlage enden. Ein Reserveanschluss ans öffentliche Netz für Ausfallzeiten bleibt möglich, gegen einen angemessenen finanziellen Beitrag an den Netzbetreiber. Der EuGH stellt allerdings nicht ausdrücklich fest, dass eine Direktleitung beliebig viele Kunden versorgen darf. Maßgeblich bleibt, ob der konkrete Stromfluss außerhalb des öffentlichen Netzes erfolgt. Nationale Vorgaben zum Leitungsbau, zur Messung und zur Abrechnung bleiben von der Auslegung unberührt.
Markus Behnisch, Energierechtler bei der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll., ordnet die Tragweite für die ZfK ein: „Die Entscheidung könnte auch bei Quartiersprojekten und vielleicht auch bei Mieterstromprojekten helfen.”
Direktleitung ersetzt die gekippte Kundenanlage nicht
Direktleitung und Kundenanlage sind zwei getrennte Rechtsfiguren. Die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG war eine deutsche Sonderkategorie für Leitungsnetze innerhalb eines Grundstücks oder Gebäudekomplexes, die von der Netzregulierung ausgenommen waren. Der EuGH erklärte diese Ausnahme im November 2024 für unvereinbar mit dem EU-Recht, weil ein Mitgliedstaat keine eigenen netzfreien Kategorien schaffen darf, die das Unionsrecht nicht kennt. Der Bundesgerichtshof zog daraus im Mai 2025 die Konsequenz und stufte ein Versorgungsnetz für zwei Wohnquartiere in Zwickau als reguliertes Verteilernetz ein, wie Cleanthinking berichtete.
Die Direktleitung dagegen ist im EU-Recht selbst verankert und war von der Kundenanlagen-Entscheidung nie betroffen. Das aktuelle Urteil legt ausschließlich diesen eigenständigen Begriff aus. Der Rechtsblog Recht Energisch zieht dennoch eine Verbindung zwischen beiden Themen: Nach dem Wegfall der Kundenanlage könnte die weiter gefasste Direktleitung für Projekte, die bislang auf die Kundenanlage angewiesen waren, neuen Spielraum schaffen. Der Autor fordert den deutschen Gesetzgeber auf, den bislang eng gefassten § 3 Nr. 27 EnWG zu reformieren, damit das nationale Recht der EuGH-Auslegung folgt.
TH Köln und Möckernkiez zeigen, wo der Spielraum ansetzt
Die TH Köln hat in einem Forschungsprojekt untersucht, wie Photovoltaikanlagen und ein zentraler Quartierspeicher in einem Neubaugebiet zusammenwirken können. Technisch war das Konzept machbar. Die rechtlichen Vorgaben zur Einordnung als Kundenanlage erschwerten jedoch die wirtschaftliche Umsetzung. Eine weiter ausgelegte Direktleitung könnte solchen Vorhaben einen anderen rechtlichen Anknüpfungspunkt geben, etwa für die Versorgung eines Quartiers über eine gemeinsame Leitung mit Reserveanschluss ans öffentliche Netz.
Cleanthinking hat mit dem Möckernkiez in Berlin bereits ein Mieterstromprojekt beschrieben, das Photovoltaik und ein Blockheizkraftwerk für ein Quartier mit 470 Wohnungen bündelt. Christian Vossler, Geschäftsführer des Landesverbands Erneuerbare Energien NRW, sieht im neuen Urteil Rückenwind für Unternehmen, die erneuerbaren Strom direkt dort beziehen wollen, wo er gebraucht wird, wie er gegenüber pv magazine sagte. Rechtsfragen zur Direktbelieferung, die zuletzt als offen galten, habe das Urteil klar beantwortet.
Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom November 2025 hat Kundenanlagen und Quartiersstromlösungen keine dauerhafte Rechtssicherheit gebracht, so ordnet pv magazine mit Verweis auf die Kanzlei Rödl ein. Ob der deutsche Gesetzgeber § 3 Nr. 27 EnWG nun anpasst, ist offen. Für Industriebetriebe, Quartiersprojekte und dezentrale Direktversorgung liefert das EuGH-Urteil zur Direktleitung in der Zwischenzeit einen klareren Rahmen, an dem sich neue Vorhaben orientieren können.
QUELLEN
- ZfK: Industrie und Mieterstrom: EuGH weitet Spielraum für Direktleitungen aus, 17.09.2026.
- Recht Energisch: EuGH zur Direktleitung: Neue Spielräume nach dem Kundenanlagen-Aus?, 18.09.2026.
- pv magazine: EuGH-Urteil zur Direktleitung könnte Quartiers- und Mieterstromprojekten helfen, 18.09.2026.
- TH Köln: Quartierspeicher-Vorhaben der TH Köln liefert Grundlagen für gemeinschaftliche Stromversorgung, ohne Datum.