Heimspeicher: Was sich mit MiSpeL ab Oktober ändert

BUNDESNETZAGENTUR · 27. SEPTEMBER 2026

Wie Speicherbesitzer mit MiSpeL Solarstrom und Netzstrom mischen dürfen

Wer seinen Heimspeicher mit Netzstrom lädt, verliert bisher die Förderung für den gespeicherten Solarstrom. Die Bundesnetzagentur will das mit der MiSpeL-Festlegung ändern, für Speicher, Wallboxen und bidirektional ladende Elektroautos.


VON MARTIN JENDRISCHIK · 7 Min. Lesezeit LESEN


Ein Batteriespeicher im Keller kann mehr als Solarstrom vom Mittag in den Abend schieben. Er könnte auch günstigen Netzstrom aufnehmen, wenn die Börsenpreise ins Negative fallen, und ihn später zurückgeben, wenn Strom knapp und teuer ist. Genau das wurde bislang bestraft: Wer beides mischte, verlor für den gespeicherten Solarstrom die EEG-Vergütung.

Mit der Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten, kurz MiSpeL, will die Bundesnetzagentur diese Blockade lösen. Heimspeicher, Wallboxen und bidirektional ladende Elektroautos sollen Netzstrom und Solarstrom gemeinsam nutzen dürfen, ohne Förderung und Entlastungen ganz zu verlieren. Die endgültige Fassung will die Behörde am 1. Oktober 2026 veröffentlichen, dieser Text beschreibt den Arbeitsstand vom 5. August 2026.

Was die Bundesnetzagentur mit MiSpeL regelt

Die Bundesnetzagentur legt mit MiSpeL fest, wie Strom aus einem Speicher oder einer Ladestation rechnerisch aufgeteilt wird. Ein Anteil stammt aus Solar- oder Windstrom und wird weiter gefördert, der andere kommt aus dem Netz. Davon hängen drei Dinge ab: die EEG-Förderung für eingespeisten Speicherstrom, die Befreiung von Umlagen und die Befreiung von Netzentgelten.

Den Auftrag dazu hat der Gesetzgeber der Behörde mit dem Solarspitzengesetz erteilt. Rechtsgrundlage sind laut Verfahrensseite der Bundesnetzagentur Paragraf 85d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Paragraf 62 des Energiefinanzierungsgesetzes. Die Bundesnetzagentur eröffnete das Verfahren am 31. Juli 2025 und konsultierte einen ersten Entwurf bis zum 24. Oktober 2025.

Neu ist auch der Kreis der Anlagen. Ladepunkte für Elektroautos können erstmals anteilig förderfähig werden, ebenso Speicher, die ohne eigene geförderte Solaranlage betrieben werden.

Warum Speicherbesitzer bisher die Förderung riskierten

Bisher regelt die sogenannte Ausschließlichkeitsoption nach Paragraf 19 des EEG, wann Strom nach einer Zwischenspeicherung noch gefördert wird. Die Bedingung ist streng: Der Speicher darf ausschließlich Strom aus der eigenen Erneuerbaren-Anlage aufnehmen. Lädt er auch nur einmal Netzstrom, entfällt die Förderfähigkeit.

Dazu kommt ein zweiter Haken. Wer die Ausschließlichkeitsoption nutzt, kann laut Bundesnetzagentur die Befreiung von Umlagen für den gespeicherten Netzstrom nicht in Anspruch nehmen, und Ladepunkte sind ganz ausgeschlossen. Für Speicherbesitzer bedeutete das eine Entweder-oder-Entscheidung: Solarstrom mit Förderung oder Netzstrom zum günstigen Moment, nie beides.

Die Folge ist ungenutzte Flexibilität. Am 1. Mai 2026 fielen die Börsenpreise auf fast minus 500 Euro je Megawattstunde. Nur wenige Haushalte konnten davon profitieren, wie die Analyse Das Paradox der Solarflut zeigt. Wie ein virtuelles Kraftwerk aus Heimspeichern arbeiten kann, zeigt das Beispiel aus Texas.

Wie Pauschaloption und Abgrenzungsoption funktionieren

Betreiber können zwischen zwei Wegen wählen. Bei der Abgrenzungsoption werden die Strommengen viertelstündlich gemessen und mit festen Rechenformeln aufgeteilt, in förderfähigen Solarstrom und in Netzstrom, der von Umlagen befreit bleibt. Bilanziert wird nach dem Arbeitsstand monatlich statt über längere Zeiträume, das hatten Branchenverbände in der Konsultation gefordert.

Für kleine Anlagen bis 30 Kilowatt Peak gibt es die Pauschaloption. Statt jede Kilowattstunde zu messen, gilt ein Teil des eingespeisten Stroms pauschal als förderfähig oder umlagebefreit. Nach Angaben der ZfK endet die Förderung dabei bei 500 Kilowattstunden je Kilowatt Peak Solarleistung im Jahr.

Die zwei MiSpeL-Optionen nach dem Arbeitsstand vom 5. August 2026. Quellen: Bundesnetzagentur, ZfK.
Merkmal Pauschaloption Abgrenzungsoption
Für wenSolaranlagen bis 30 Kilowatt Peak mit Speicher oder Ladepunktalle Anlagengrößen, vor allem größere
Messungminimaler Messaufwand, pauschale AnnahmenViertelstundenwerte, mindestens zwei Zähler
Aufteilungfeste Schwellen je Kilowatt Peak und JahrRechenformeln, monatliche Bilanzierung
Genauigkeitgrob, dafür einfachgenau, dafür aufwendig

Auf eine Lücke in der Pauschaloption weist die ZfK hin. Bei einer Anlage mit Speicher beginnt die Umlagebefreiung erst bei 625 Kilowattstunden je Kilowatt Peak. Für die 125 Kilowattstunden dazwischen gibt es weder Förderung noch Befreiung. Bei bidirektionalem Laden ohne Speicher wächst diese Lücke auf 250 Kilowattstunden. Die Formeln hat die Bundesnetzagentur nach Simulationen der HTW Berlin angepasst, um Anreize für marktfernes Ein- und Ausspeichern zu vermeiden.

Was sich für Heimspeicher, Wallbox und E-Auto ändert

Für Hausbesitzer mit Solaranlage und Heimspeicher ist die Pauschaloption der naheliegende Weg. Sie dürfen den Speicher dann bei niedrigen Börsenpreisen mit Netzstrom laden. Die Förderung für den eigenen Solarstrom entfällt dabei nicht komplett. Voraussetzung für das Laden nach Börsenpreis sind ein intelligenten Messsystem und ein dynamischer Tarif.

Für Elektroautos ist MiSpeL die zweite Hälfte einer Reform. Strom, der aus dem Auto zurück ins Netz fließt, soll laut electrive von den verbrauchsabhängigen Netzentgelten befreit werden, sofern er messtechnisch abgrenzbar ist. Damit werden bidirektionale Ladepunkte stationären Speichern gleichgestellt. Die gesetzliche Grundlage dafür beschreibt der Artikel zum Gesetz für bidirektionales Laden.

Eine Einschränkung betrifft Autos, die an mehreren Orten laden. Gibt ein Fahrzeug an einem Ladepunkt in einem Monat mehr Strom ab, als es dort geladen hat, zählt der Überschuss als fremdbezogener Strom. Am Standort bekommt er dann keine Solar-Anrechnung. Warum Branchenvertreter wie Herbert Diess weitere Hürden sehen, zeigt der Beitrag zu Diess und dem bidirektionalen Laden.

Wann MiSpeL gilt und was noch offen ist

Die Bundesnetzagentur hat den überarbeiteten Arbeitsstand am 5. August 2026 veröffentlicht und will die endgültige Festlegung am 1. Oktober 2026 vorlegen, mit einem Informations-Workshop am 2. Oktober. Wirksam werden soll sie ebenfalls zum 1. Oktober. Eine weitere Konsultation plant die Behörde nicht. Die gesetzliche Frist zum 30. Juni 2026 hat sie laut ZfK verpasst.

Bis zum 30. September 2027 gilt eine Übergangsphase, in der die Anwendung laut ZfK und electrive die Zustimmung des Netzbetreibers voraussetzt. Für die Pauschaloption steht nach Angaben der ZfK zudem die Genehmigung der EU-Kommission aus. Offen sind außerdem die praktischen Fragen: Messkonzepte, Abstimmung zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern sowie die Abrechnungssysteme.

Der Stadtwerkeverband VKU warnte laut ZfK vor gravierenden Umsetzungsproblemen. Wie die Bundesnetzagentur die Netzentgelte parallel neu ordnet, beschreibt der Artikel zu den dynamischen Netzentgelten.

Warum Deutschland flexible Speicher braucht

Solarstrom fällt zur Mittagszeit in großen Mengen an, gebraucht wird er auch am Abend. Wer Speicher so betreibt, dass sie diese Lücke schließen, senkt die Zahl der Stunden mit negativen Preisen und entlastet die Netze. Bisher lag diese Flexibilität in vielen Kellern brach, weil sie sich unter dem alten Förderrecht nicht rechnete.

Mit MiSpeL können Betreiber ihren Speicher künftig nach dem Strommarkt steuern statt nur nach der eigenen Solaranlage. Für Netzbetreiber entsteht damit ein Werkzeug, das in der Debatte über netzdienliche Speicher eine zentrale Rolle spielt. Ob die Regeln diese Wirkung entfalten, hängt davon ab, wie schnell Netzbetreiber Messung und Abrechnung umstellen.

Häufige Fragen zu MiSpeL

Was bedeutet MiSpeL?

MiSpeL steht für die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Sie regelt, wie Speicher und Ladepunkte Solarstrom und Netzstrom gemischt nutzen dürfen, ohne EEG-Förderung und Entlastungen vollständig zu verlieren.

Ab wann gilt MiSpeL?

Die Bundesnetzagentur will die endgültige Festlegung am 1. Oktober 2026 veröffentlichen und zum selben Datum wirksam werden lassen. Bis zum 30. September 2027 setzt die Anwendung die Zustimmung des Netzbetreibers voraus.

Was ist die Pauschaloption?

Die Pauschaloption ist ein vereinfachtes Verfahren für Solaranlagen bis 30 Kilowatt Peak mit Speicher oder Ladepunkt. Statt viertelstündlicher Messung weist sie Strommengen nach pauschalen Schwellen je Kilowatt Peak als förderfähig oder umlagebefreit aus.

Verliert mein Heimspeicher die EEG-Förderung, wenn er Netzstrom lädt?

Nach der bisherigen Ausschließlichkeitsoption ja. Mit MiSpeL bleibt die Förderung für den Solarstromanteil anteilig erhalten, wenn der Betreiber die Pauschal- oder die Abgrenzungsoption nutzt.

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