Heimspeicher: Was sich mit MiSpeL ab Oktober ändert

BUNDESNETZAGENTUR · 1. OKTOBER 2026

Wie Speicherbesitzer mit MiSpeL Solarstrom und Netzstrom mischen dürfen

Wer seinen Heimspeicher mit Netzstrom lädt, verliert bisher die Förderung für den gespeicherten Solarstrom. Die Bundesnetzagentur ändert das mit der MiSpeL-Festlegung, die sie am 1. Oktober 2026 beschlossen hat, für Speicher, Wallboxen und bidirektional ladende Elektroautos.


VON MARTIN JENDRISCHIK · 9 Min. LESEN


Ein Batteriespeicher im Keller kann mehr als Solarstrom vom Mittag in den Abend schieben. Er könnte auch günstigen Netzstrom aufnehmen, wenn die Börsenpreise ins Negative fallen, und ihn später zurückgeben, wenn Strom knapp und teuer ist. Genau das wurde bislang bestraft: Wer beides mischte, verlor für den gespeicherten Solarstrom die EEG-Vergütung.

Mit der Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten, kurz MiSpeL, löst die Bundesnetzagentur diese Blockade. Heimspeicher, Wallboxen und bidirektional ladende Elektroautos dürfen Netzstrom und Solarstrom künftig gemeinsam nutzen, ohne Förderung und Entlastungen zu verlieren. Die Behörde hat die Festlegung am 1. Oktober 2026 beschlossen, dieser Text beschreibt die Endfassung.

Was die Bundesnetzagentur mit MiSpeL regelt

Die Bundesnetzagentur legt mit MiSpeL fest, wie Strom aus einem Speicher oder einer Ladestation rechnerisch aufgeteilt wird. Ein Anteil stammt aus Solar- oder Windstrom und wird weiter gefördert, der andere kommt aus dem Netz. Davon hängen drei Dinge ab: die EEG-Förderung für eingespeisten Speicherstrom, die Befreiung von Umlagen und die Befreiung von Netzentgelten.

Den Auftrag dazu hat der Gesetzgeber der Behörde mit dem Solarspitzengesetz erteilt. Rechtsgrundlage sind laut Verfahrensseite der Bundesnetzagentur Paragraf 85d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Paragraf 62 des Energiefinanzierungsgesetzes. Die Bundesnetzagentur eröffnete das Verfahren am 31. Juli 2025 und konsultierte einen ersten Entwurf bis zum 24. Oktober 2025.

Neu ist auch der Kreis der Anlagen. Bidirektionale Ladepunkte für Elektroautos stellt die Festlegung Speichern so weit wie möglich gleich. Nach Hinweisen aus der Konsultation gelten die Regeln auch für ungeförderte Erzeugungsanlagen und sogar für Speicher ganz ohne eigene Stromerzeugung.

Warum Speicherbesitzer bisher die Förderung riskierten

Bisher regelt die sogenannte Ausschließlichkeitsoption nach Paragraf 19 des EEG, wann Strom nach einer Zwischenspeicherung noch gefördert wird. Die Bedingung ist streng: Der Speicher darf ausschließlich Strom aus der eigenen Erneuerbaren-Anlage aufnehmen. Lädt er auch nur einmal Netzstrom, entfällt die Förderfähigkeit.

Dazu kommt ein zweiter Haken. Wer die Ausschließlichkeitsoption nutzt, kann laut Bundesnetzagentur die Befreiung von Umlagen für den gespeicherten Netzstrom nicht in Anspruch nehmen, und Ladepunkte sind ganz ausgeschlossen. Für Speicherbesitzer bedeutete das eine Entweder-oder-Entscheidung: Solarstrom mit Förderung oder Netzstrom zum günstigen Moment, nie beides.

Die Folge ist ungenutzte Flexibilität. Am 1. Mai 2026 fielen die Börsenpreise auf fast minus 500 Euro je Megawattstunde. Nur wenige Haushalte konnten davon profitieren, wie die Analyse Das Paradox der Solarflut zeigt. Wie ein virtuelles Kraftwerk aus Heimspeichern arbeiten kann, zeigt das Beispiel aus Texas.

Wie Pauschaloption und Abgrenzungsoption funktionieren

Betreiber können zwischen zwei Wegen wählen. Die Abgrenzungsoption steht allen Anlagen offen, gleich welcher Art und Größe. Ein separater Zähler erfasst alle 15 Minuten, wie viel Strom aus der Solaranlage und aus dem Netz kam und wohin er floss. Rechenformeln teilen die Mengen in förderfähigen Solarstrom und in rückgespeisten Netzstrom auf, für den keine Umlagen anfallen. In der Regel braucht diese Option zwei Zähler. In Sonderfällen wie Speichern ohne Solaranlage reicht einer, das gilt jetzt auch für bidirektionale Ladepunkte.

Für Haushalte und Kleingewerbe mit Solaranlagen bis 30 Kilowatt Peak gibt es die Pauschaloption. Hier reicht ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss, der Zählerschrank muss nicht umgebaut werden. Eingespeister Strom gilt pauschal als förderfähig, bis zu einer Grenze von 500 Kilowattstunden je Kilowatt Peak im Jahr, so das Hintergrundpapier der Bundesnetzagentur.

Die zwei MiSpeL-Optionen nach der Festlegung vom 1. Oktober 2026. Quelle: Bundesnetzagentur.
Merkmal Pauschaloption Abgrenzungsoption
Für wenSolaranlagen bis 30 Kilowatt Peak mit Speicher oder Ladepunktalle Anlagen jeder Art und Größe, auch ohne Erzeugung
Messungein viertelstundengenauer Zähler am HausanschlussViertelstundenwerte, in der Regel zwei Zähler, in Sonderfällen einer
Aufteilungfeste Schwellen je Kilowatt Peak und JahrRechenformeln je Fallkonstellation
Genauigkeitgrob, dafür einfachgenau, dafür aufwendig

Oberhalb der Förderung liegt in der Pauschaloption ein sogenannter Indifferenzbereich. Für Strom in dieser Spanne gibt es weder Förderung noch Umlagebefreiung. Die Bundesnetzagentur begründet das damit, dass bei sehr hoher Einspeisung nicht pauschal von rückgespeistem Netzstrom auszugehen ist. Solarstrom soll nicht zusätzlich aus Netzentgelten und Umlagen gefördert werden. Für bidirektionale Ladepunkte hat die Behörde den Berechnungsfaktor von 0,5 auf 0,2 gesenkt, der Bereich fällt dort deutlich kleiner aus. Nach dem Arbeitsstand vom August betrug die Lücke laut ZfK bei Speichern 125 und bei bidirektionalem Laden 250 Kilowattstunden je Kilowatt Peak.

Was sich für Heimspeicher, Wallbox und E-Auto ändert

Für Hausbesitzer mit Solaranlage und Heimspeicher ist die Pauschaloption der naheliegende Weg. Sie dürfen den Speicher dann bei niedrigen Börsenpreisen mit Netzstrom laden, die Förderung für den eigenen Solarstrom bleibt erhalten. Die wichtigste Bedingung steht im Tenor der Festlegung: Die Förderung für gespeicherten Solarstrom gibt es nur als Marktprämie. Betreiber müssen Solaranlage, Speicher und Ladepunkt dazu der Direktvermarktung zuordnen. Wer bei der festen Einspeisevergütung bleibt, kann MiSpeL nicht nutzen. Vor dem Umstieg lohnt deshalb ein Gespräch mit Netzbetreiber, Installateur oder einem Direktvermarkter. Wer bei negativen Börsenpreisen einspeist, verliert für diese Mengen die Umlagevorteile und, soweit das EEG es vorsieht, die Förderung. Voraussetzung für das Laden nach Börsenpreis sind ein intelligenten Messsystem und ein dynamischer Tarif.

Für Elektroautos ist MiSpeL die zweite Hälfte einer Reform. Für Strom, der aus dem Auto zurück ins Netz fließt, entfallen nach der Festlegung Umlagen und Netzentgelte, für den Fahrstrom fallen sie weiter an. Einen zweiten Zähler braucht es dafür nicht. Betrachtet wird der Ladepunkt statt jedes einzelnen Autos, deshalb lässt sich jedes bidirektionale E-Auto an jedem bidirektionalen Ladepunkt in den Markt integrieren. Was das für Autofahrer heißt, beschreibt unser Artikel zum Durchbruch für E-Autos als Stromspeicher. Die gesetzliche Grundlage dafür beschreibt der Artikel zum Gesetz für bidirektionales Laden.

Eine Einschränkung betrifft Autos, die an mehreren Orten laden. Speist ein Auto am heimischen Ladepunkt Strom zurück, den es zuvor anderswo geladen hat, etwa beim Arbeitgeber, erhält dieser „Fremdtankstrom“ keine EEG-Förderung. Warum Branchenvertreter wie Herbert Diess weitere Hürden sehen, zeigt der Beitrag zu Diess und dem bidirektionalen Laden.

Wann MiSpeL gilt und was noch offen ist

Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung am 1. Oktober 2026 beschlossen, sie wirkt mit ihrer Bekanntgabe. Am 2. Oktober erläutert die Behörde die Regeln in einem Workshop. Die gesetzliche Frist zum 30. Juni 2026 hatte sie laut ZfK verpasst. Behördenchef Klaus Müller erwartet, dass MiSpeL „unzählige große und kleine Stromspeicher sowie Ladepunkte für das Stromsystem aktivieren“ wird.

Bis zum 30. September 2027 gilt eine Übergangszeit. Bis dahin können Betreiber die Regeln nur im Einverständnis mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nutzen, die in dieser Zeit ihre IT- und Abrechnungsprozesse umstellen. Für die Pauschaloption muss zudem die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission abgewartet werden. Offen sind außerdem die praktischen Fragen: Messkonzepte, Abstimmung zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern sowie die Abrechnungssysteme.

Der Stadtwerkeverband VKU hatte im August laut ZfK vor gravierenden Umsetzungsproblemen gewarnt. Wie die Bundesnetzagentur die Netzentgelte parallel neu ordnet, beschreibt der Artikel zu den dynamischen Netzentgelten.

Warum Deutschland flexible Speicher braucht

Solarstrom fällt zur Mittagszeit in großen Mengen an, gebraucht wird er auch am Abend. Wer Speicher so betreibt, dass sie diese Lücke schließen, senkt die Zahl der Stunden mit negativen Preisen und entlastet die Netze. Bisher lag diese Flexibilität in vielen Kellern brach, weil sie sich unter dem alten Förderrecht nicht rechnete.

Mit MiSpeL können Betreiber ihren Speicher künftig nach dem Strommarkt steuern statt nur nach der eigenen Solaranlage. Für Netzbetreiber entsteht damit ein Werkzeug, das in der Debatte über netzdienliche Speicher eine zentrale Rolle spielt. Ob die Regeln diese Wirkung entfalten, hängt davon ab, wie schnell Netzbetreiber Messung und Abrechnung umstellen.

Häufige Fragen zu MiSpeL

Was bedeutet MiSpeL?

MiSpeL steht für die Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Sie regelt, wie Speicher und Ladepunkte Solarstrom und Netzstrom gemischt nutzen dürfen, ohne EEG-Förderung und Entlastungen vollständig zu verlieren.

Ab wann gilt MiSpeL?

Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung am 1. Oktober 2026 beschlossen. Bis zum 30. September 2027 setzt die Anwendung das Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber voraus, für die Pauschaloption steht zudem die Genehmigung der EU-Kommission aus.

Was ist die Pauschaloption?

Die Pauschaloption ist ein vereinfachtes Verfahren für Solaranlagen bis 30 Kilowatt Peak mit Speicher oder Ladepunkt. Sie kommt mit einem Zähler am Hausanschluss aus und weist Strommengen nach pauschalen Schwellen je Kilowatt Peak als förderfähig oder umlagebefreit aus.

Verliert mein Heimspeicher die EEG-Förderung, wenn er Netzstrom lädt?

Nach der bisherigen Ausschließlichkeitsoption ja. Mit MiSpeL bleibt die Förderung für den Solarstromanteil anteilig erhalten, wenn der Betreiber die Pauschal- oder die Abgrenzungsoption nutzt.

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